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100 2024 267

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-05-08 · Deutsch BE
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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt gestützt auf die im September 2018 in der Heimat ge- schlossene Ehe mit ihrem algerischen Cousin bewilligt, der auch über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vorne Bst. A). Sie rügt, ihr sei nach Trennung von ihrem Ehemann der Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu Unrecht verweigert wor- den. – Die Änderung des AIG vom 14. Juni 2024 ist auch auf Gesuche nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 4 Art. 50 AIG anwendbar, die – wie hier – vor Inkrafttreten dieser Änderung (1.1.2025) eingereicht worden sind (Art. 126g AIG; JTA 2024/235 vom 19.2.2025 E. 2.1; VGE 2022/115 vom 12.8.2025 E. 3.1; vgl. auch BVR 2024 S. 505 E. 4.2).

E. 3 Die Beschwerdeführerin macht zunächst einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG geltend.

E. 3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustel- len; nicht angerechnet wird die voreheliche Beziehung. Eine (relevante) Ehe- gemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025 E. 4.1), d.h. die eheliche Gemeinschaft endet in der Regel mit der Aufgabe der Haus- haltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2).

E. 3.2 Für den Beginn der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ist wie dargelegt (E. 3.1 hiervor) nicht auf die Heirat am 4. September 2018 ab- zustellen (Akten EG Bern pag. 5), sondern auf die Einreise der Beschwerde- führerin am 17. Juni 2019 (Akten EG Bern pag. 74). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft aufgelöst worden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 5

E. 3.2.1 Den Akten ist dazu folgender Sachverhalt zu entnehmen:

– Am 27. Oktober 2020 berichtete der Sozialdienst den EMF, laut dem Ehemann sei «das Wohnverhältnis […] stabil» (Akten EG Bern pag. 111). Am 15. Januar 2021 gab der Ehemann im Rah- men der Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde- führerin an, dass er nach wie vor mit ihr zusammenwohne, es zwar aufgrund ihrer psychischen Verfassung zu Streitereien komme, sie aber «dranbleiben» würden (Akten EG Bern pag. 117 ff., 118); eine Scheidung sei nicht beabsichtigt (pag. 119). Am 17. Mai 2022 teilte der Ehemann anlässlich eines Beratungsgesprächs bei den EMF dann mit, dass die Beziehung nicht mehr intakt sei, er daher temporär ausgezogen sei. Seit dem 1. April 2022 sei er bei einem Freund (…) wohnhaft. Er wisse nicht mehr weiter und wünsche, dass seine Ehefrau die Schweiz verlasse, sie wolle sich nicht inte- grieren (Akten EG Bern pag. 148). Auf schriftliche Nachfrage der EMF vom 22. Juli 2022 gab er der Behörde bekannt, dass er nun bei seiner Mutter lebe und nur «wenn nötig» in die gemeinsame Wohnung gehe (Akten EG Bern pag. 163). Mit seiner Ehefrau habe er nur noch telefonischen Kontakt. Auf Frage, wann ihm be- wusst geworden sei, dass er sich von ihr trennen wolle, gab er an, dass ihm dies bereits zwei Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz bewusst geworden sei (pag. 163 und 164), das Verhältnis sei nicht gut gewesen, von ihr sei verbale und physische Gewalt gegen ihn ausgegangen und sie habe kein Interesse an einer In- tegration in der Schweiz gezeigt (pag. 163). Die Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft lehnte er ab und gab seine Scheidungs- absicht kund (pag. 164). Aktenkundig ist sodann der Polizeirapport vom 30. Juni 2020, wonach die Beschwerdeführerin ihre Schwie- germutter in deren Wohnung und anschliessend auch ihren dort anwesenden Ehemann tätlich angegangen hat (Akten EG Bern pag. 103 ff.). Der Ehemann gab dabei zu Protokoll, dass sie schon länger Eheprobleme hätten, es zuvor aber nie zu Gewalt gekom- men sei.

– Die Beschwerdeführerin verneinte auf Anfrage der EMF am

29. September 2022 demgegenüber, dass sie getrennt leben wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 6 den (Akten EG Bern pag. 174 ff.). Lediglich während eines Ausbil- dungskurses habe der Ehemann häufig ausserhalb der ehelichen Wohnung übernachtet. Eine Scheidung sei nicht beabsichtigt und sie gehe von einer gemeinsamen Zukunft aus. Am 16. November 2022 gewährten die EMF der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die unterschiedlichen Aussagen der Eheleute zum Weiterbe- stand der Ehegemeinschaft das rechtliche Gehör hinsichtlich der allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; die Be- schwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen (Akten EG Bern pag. 181 und 185). Der Ehemann bestätigte am 18. No- vember 2022 seine bisherigen Auskünfte, gab an, nach wie vor bei seiner Mutter zu wohnen, und teilte mit, dass er im Hinblick auf die Scheidung Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen habe (Akten EG Bern pag. 180).

– Am 16. Januar 2023 verfügte die EG Bern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unter ande- rem mit der Begründung, die Ehegemeinschaft habe bloss rund 2 ½ Jahre bestanden (vgl. Akten EG Bern pag. 184 ff.; vorne Bst. A). Im Beschwerdeverfahren vor der SID reichte die Be- schwerdeführerin die gerichtlich genehmigte Trennungsvereinba- rung vom 26. Oktober 2023 ein, in welcher der 7. September 2022 als Trennungsdatum festgelegt wurde (Akten SID 9A1 Beilage zur Eingabe vom 7.12.2023). Sie bringt weiterhin vor, dass auch dies für das Erreichen der Dreijahresfrist spreche (Beschwerde Rz. 9; Akten SID pag. 39). Umstritten ist folglich, ob die Trennung bzw. die Aufgabe der ehelichen Ge- meinschaft bereits im April 2022 oder erst im September 2022 – nach Ablauf der gesetzlichen Dreijahresfrist – erfolgt ist.

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe einseitig auf die Aussagen des Ehemanns abgestellt, obwohl diese insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlöschens seines Ehewillens widersprüchlich seien (Be- schwerde Rz. 6). So habe er im Januar 2021 angegeben, dass die Situation schwierig sei, sie aber «dranbleiben» würden und eine Scheidung nicht be- absichtigt sei. Anfang September 2022 habe er dann aber erklärt, dass er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 7 bereits zwei Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz erkannt habe, dass er sich von ihr trennen wolle (Beschwerde Rz. 7). – Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin allerdings kein widersprüchliches Verhalten zu erkennen: Der Ehemann gab als Grund für eine früh (im Jahr 2019) ins Auge gefasste Trennung verbale und physische Gewalt von ihr ausgehend sowie ihr mangelndes Integrationsinteresse an (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ange- sichts des Umstands, dass eine mangelnde Integration zwei Wochen nach ihrer Einreise noch nicht feststellbar war und physische Gewalt gemäss den Akten erstmals im Juni 2020 auftrat (Polizeirapport), ist ohne weiteres anzu- nehmen, dass der Ehemann seine Aussage vom September 2022 im Licht des späteren Beziehungsverlaufs tätigte. Diese Aussage beruhte damit auf gemachten weiteren Erfahrungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ein rückblickend «angepasstes» oder pointierteres Aussageverhalten ist im konkreten Zu- sammenhang nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, wonach sein Ehewille (jedenfalls) im April 2022 erloschen war. Gestützt wird dies durch die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass in der Beziehung schon kurze Zeit nach Aufnahme des Zusammenle- bens Schwierigkeiten auftraten und das Heranreifen einer endgültigen Tren- nungsabsicht sowie die Umsetzung einer Trennung Zeit in Anspruch neh- men kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). So lagen zwischen der An- gabe des Ehemanns, wonach er Anfang 2021 der Beziehung noch eine Chance gab, und dem von ihm vorgebrachten Zeitpunkt der Aufgabe seines Ehewillens im April 2022 rund 15 Monate – eine für einen Trennungsprozess nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnliche Zeitdauer. Die gegenläufigen Auskünfte der Beschwerdeführerin vom 29. September 2022 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) blieben dagegen pauschal und schematisch und er- scheinen mangels jeglicher Konkretisierung oder Detaillierung wenig glaub- haft. Das Verwaltungsgericht stimmt daher der Vorinstanz zu, dass die Aus- sagen des Ehemanns betreffend die Aufgabe seines Willens zur Fortführung der Ehe keine Widersprüche aufweisen. Vielmehr sind sie detailliert und schlüssig. Es wird deutlich, dass das Ehepaar von Beginn an mit ehelichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und sich in der Folge – jedenfalls seitens des Ehemanns – eine Trennungsabsicht verfestigte.

E. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die auswärtigen Übernachtungen ihres Ehemanns ab Mai 2022 nicht auf eine Trennung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 8 zurückzuführen gewesen seien. Er habe aufgrund seiner Ausbildung zum Pflegehelfer SRK und der anschliessenden Anstellung als Pflegehelfer, wo er Nachtschichten leistete, oft auswärts übernachtet. Dies lasse sich auch den dokumentierten Whatsapp-Nachrichten entnehmen. Ihr (der Beschwer- deführerin) habe ihr Ehemann mitgeteilt, dass er jeweils bei seinem Sohn übernachte (Beschwerde Rz. 8). – Auf Nachfrage, wie dieser Sohn heisse oder wo dieser wohne, konnte sie keine Angaben machen, womit ihr Vor- bringen unsubstanziiert blieb (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5; ferner auch Beschwerde Rz. 8). Der Ehemann gab demgegenüber präzis und wi- derspruchsfrei an, dass er ab April 2022 zunächst bei einem Freund und anschliessend bei seiner Mutter wohnhaft war (vorne E. 3.2.1; Akten SID pag. 148, 163; ebenso Beschwerde Rz. 9). Dies wird mit der einzelnen Text- nachricht vom 30. Juli 2022 (vgl. Beschwerde Rz. 8 und 9) nicht entkräftet, in der er auf entsprechende Frage hin mitteilte, dass er (obschon er am Fol- getag frei hatte) nicht zuhause übernachte, da er bis 01:00 Uhr arbeite. Dar- aus lässt sich weder schliessen, dass das Paar weiterhin zusammenlebte, noch dass das auswärtige Übernachten ab Mai 2022 in seiner Ausbildung bzw. Arbeit begründet war (vgl. Akten SID pag. 28). Darüber hinaus ist auch weiterhin nicht erstellt, dass es sich beim Chatpartner des WhatsApp-Ver- laufs tatsächlich um den Ehemann handelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6).

E. 3.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, ihr Ehemann habe sich nie aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet und gegenüber den EMF angegeben, am 1. April 2022 lediglich «temporär» ausgezogen zu sein. Für den Trennungszeitpunkt sei auf das in der Trennungsvereinbarung ge- richtlich festgelegte Datum vom 7. September 2022 abzustellen. Bis dahin hätten sie noch versucht, «die Beziehung am Leben zu erhalten». Auch der eingereichte WhatsApp-Austausch im Juli 2022 belege, dass die Beziehung nach dem 1. April 2022 fortbestanden habe (Beschwerde Rz. 9 f.). – Es trifft zu, dass der Ehemann im Mai 2022 davon sprach, «temporär» ausgezogen zu sein. Gleichzeitig hat er aber gegenüber den EMF klar geäussert, dass die Beziehung nicht mehr intakt sei und er sich wünsche, dass die Ehefrau die Schweiz verlasse (vorne E. 3.2.1). Bereits mehrere Monate zuvor hatte er gegenüber der Ausländerbehörde Zweifel am Gelingen der Ehe geäus- sert. Seine Ausdrucksweise «temporär» erscheint vor diesem Hintergrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 9 nicht eindeutig und könnte auch heissen, dass er den Auszug auf die ver- bleibende Zeit bezog, in der die Ehefrau noch in der ehelichen Wohnung verbleiben würde. Dem Sozialdienst hatte er im März 2022 mitgeteilt, er wolle in der aktuellen Wohnung bleiben, da die Hauptmieterin seine Mutter sei (Be- richt des Sozialdiensts an die EMF vom 26.7.2022, Akten EG Bern pag. 160 f.); die Wohnung wurde in der Trennungsvereinbarung denn auch ihm zugewiesen (Akten SID 9A1 Beilage zur Eingabe vom 7.12.2023). Es lässt sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht schliessen, dass der Aus- zug des Ehemanns Anfang April 2022 effektiv nur vorübergehender Natur gewesen war. Dass der Hauptmietvertrag auf seine Mutter lautete, er Unter- mieter war und prinzipiell dort wohnen bleiben wollte, dürfte auch der Grund gewesen sein, weshalb er sich von der gemeinsamen Wohnung – Stand

26. Juli 2022 – nicht abgemeldet hat (vgl. Akten EG Bern pag. 65 f.). Jeden- falls vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzutun, weshalb aus der unterlassenen Abmeldung auf den Weiterbestand der Beziehung ge- schlossen werden kann. Ebenso wenig vermag sie zu plausibilisieren, dass der Ehemann trotz seiner konsistenten gegenteiligen Aussagen zu seiner früh kritisch beurteilten ehelichen Beziehung und dem Auszug aus der ge- meinsamen Wohnung Anfang April 2022 noch bis zum 7. September 2022 (Trennungsdatum gemäss Trennungsvereinbarung) versucht haben soll, «die Beziehung am Leben zu erhalten» (Beschwerde Rz. 9). Im Weiteren ist das Abstellen der Beschwerdeführerin auf das gerichtlich festgelegte Tren- nungsdatum widersprüchlich: In ihren Antworten zu den ihr von den EMF am

E. 3.2.5 Das Verwaltungsgericht gelangt bei diesen Gegebenheiten mit der Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Aussagen des Ehemanns schlüssig, nachvollziehbar und damit glaubhaft sind. Demgegenüber sind diejenigen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und bleiben in zentralen Punkten unsubstanziiert. Gestützt auf das Gesagte ist auch für das Verwaltungsge- richt erstellt, dass für die Aufgabe der tatsächlich gelebten ehelichen Ge- meinschaft auf den April 2022 abzustellen ist. Mit der Dauer von gut zwei Jahren und neun Monaten ist das Erfordernis der dreijährigen Ehegemein- schaft mit der Vorinstanz nicht erfüllt.

E. 3.3 Im Übrigen erfüllt die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht.

E. 3.3.1 Sachverhaltlich ist insoweit Folgendes festzustellen: Die 1985 gebo- rene Beschwerdeführerin lebt faktisch seit gut sechs Jahren in der Schweiz und ist seit ihrer Ankunft von der Sozialhilfe abhängig (Akten EG Bern pag. 83, 92; Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 1C]). Der Betrag der ihr ausge- richteten Sozialhilfe belief sich Stand Oktober 2024 auf monatlich Fr. 1'723.15 (act. 5 und 5A Beilage 1). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Mai 2020 – ein aktueller liegt nicht vor – weist sie zudem Schulden über Fr. 1'024.25 aus (Akten EG Bern pag. 94 f.). Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2021 (mit kurzen Unterbrüchen) bei der Firma Hausfeen GmbH als Reinigungskraft tätig (Akten EG Bern pag. 211; act. 5A Beilage 2). Im Jahr 2023 erzielte sie ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 13'027.-- (act. 5A Beilage 3), ausmachend ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1'000.--. Im Oktober 2024 gab sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 514.-- an und ein Arbeitspensum von durchschnittlich 22 Stunden pro Monat (vgl. act. 5 und 5A Beilage 2); dies entspricht einem Beschäftigungs- grad von weniger als 15 %. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon aus- zugehen, dass sich ihre Einkommenssituation seither nicht signifikant ver- bessert hat und sie weiterhin auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewie- sen ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 11. Januar 2020 diagnostizierte der behandelnde Psychiater bei ihr ein «depressives Symptom auf dem Bo- den einer Posttraumatischen Belastungsstörung» (Akten EG Bern pag. 120).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 11 Aufgrund ihres Krankheitsbilds «[würden] ihre Integration und Bildung im Sinne eines Spracherwerbs unter erschwerten Bedingungen [stattfinden]». Dem und ebenfalls einem aktuelleren Bericht des Psychiaters vom 29. Mai 2023 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ihr eine höherprozentige Er- werbstätigkeit nicht zumutbar wäre (vgl. Beschwerde Rz. 23; Arztbericht in Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023). Weitere ärztliche Be- richte hat sie zwar in Aussicht gestellt, aber nicht eingereicht (vgl. hinten E. 4.3.4).

E. 3.3.2 Immerhin nahm die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach ihrer Ein- reise in die Schweiz eine Arbeitstätigkeit auf. Hieraus lässt sich schliessen, dass ihr – trotz angeblicher Unkenntnis ihrer finanziellen Lage (vgl. Be- schwerde Rz. 12) – durchaus bewusst war, einen Beitrag zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse leisten zu müssen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie während der Ehegemeinschaft nur erschwerten Zugang zu ihren Finanzen hatte, musste ihr nach der Trennung im Jahr 2022 bzw. spätestens mit der Einrichtung eines eigenen Kontos im Frühjahr 2023 (Beschwerde Rz. 12) bewusst sein, dass sie ihr kleines Arbeitspensum zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten hätte erhöhen müssen. Eine bessere Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials wäre ihr mangels gegenteiliger An- haltspunkte auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation ohne Weiteres zumutbar gewesen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Betreffend die Schuldensituation muss mangels aktuellen Betreibungsregisterauszugs of- fenbleiben, ob die Schulden sich inzwischen erhöht haben; nicht angenom- men werden kann unter den gegebenen Umständen, dass die Beschwerde- führerin sie zwischenzeitlich beglichen hat. Darüber hinaus kann aufgrund der blossen Absichtserklärung, das Arbeitspensum künftig erhöhen zu wol- len (Beschwerde Rz. 13), nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Inte- gration gesprochen werden. Strafrechtlich ist die Beschwerdeführerin gemäss den Akten bislang nicht in Erscheinung getreten, zudem beherrscht sie eine Landessprache, Französisch. Da es sich hierbei um ihre Mutterspra- che handelt, erlaubt dies jedoch keinen Rückschluss auf eine gelungene sprachliche Integration. Zwar besuchte sie einen Deutschkurs auf Niveau A1 und hatte sich laut eigenen Angaben für einen weiterführenden Kurs ange- meldet (Akten EG Bern pag. 111, 175); angesichts der bisherigen Aufent- haltsdauer darf dies jedoch – worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 12 hat – erwartet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Hinsichtlich ihrer nach eigenem Bekunden eingeschränkten sozialen Integration kann sie aus ihrer angeblich «traditionalistischen Ehe» nichts für sich ableiten (vgl. Be- schwerde Rz. 11). Wäre lediglich dies ausschlaggebend gewesen, hätte sie seit der Auflösung der (kurzen) Ehegemeinschaft im April 2022 (vorne E. 3.2.5) die Möglichkeit gehabt, weitere Kontakte zu knüpfen. Mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie dies unterlassen hat. Gestützt auf das Gesagte hat sich die Beschwerdeführerin mit der Vor- instanz weder wirtschaftlich noch sozial zu integrieren vermocht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat folglich einen Anspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG zu Recht verneint. 4. Die Beschwerdeführerin macht zudem einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG geltend. 4.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger per- sönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 13 die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall vor- aus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der auslän- dischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehege- meinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weite- ren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunfts- land integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliede- rung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2024/120 vom 20.12.2024 E. 4.1). Im Rahmen der Prüfung der Wieder- eingliederungsmöglichkeit im Herkunftsland sind auch Hindernisse zu berücksichtigen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, weil solche Hindernisse nicht (ausschliesslich) in ein allfälliges Asyl- oder Vollzugsver- fahren verwiesen werden dürfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.3.1 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]). 4.2 Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 4.2) zur erstmals im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten häuslichen Ge- walt, welche von ihrem Ehemann ausgegangen sein soll (Akten SID pag. 31 f.), blieben vor Verwaltungsgericht unbestritten. Die Beschwerdefüh- rerin anerkennt demnach, dass vom Ehemann keine häusliche Gewalt aus- gegangen ist. Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen. Vielmehr ist ein Polizeirapport aktenkundig, wonach es die Be- schwerdeführerin war, die ihre Schwiegermutter und den Ehemann tätlich angegangen hat (vgl. vorne E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 14 4.3 Die Beschwerdeführerin hält hingegen daran fest, dass ihr die Wie- dereingliederung im Heimatland unzumutbar sei. 4.3.1 Sie macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien erneut der Gewalt ihres Bruders ausgesetzt wäre (Beschwerde Rz. 15, 18). Sie habe von ihm bereits in der Vergangenheit Gewalt erfahren und es müsse davon ausgegangen werden, dass dies erneut der Fall wäre, wenn sie zurückkehren würde. Der Umstand, dass sie nun eine geschiedene Frau sei, werde von ihm nicht toleriert und führe zu weiterer Gewalt sowie erzwunge- ner Unterwerfung in allen Lebensbereichen (Beschwerde Rz. 18). Im vor- instanzlichen Beschwerdeverfahren verwies sie dazu auf ein Schreiben ihrer Mutter. Diese hatte am 24. April 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdefüh- rerin seit ihrer Kindheit physische und psychische Übergriffe seitens des (äl- teren) Bruders habe erdulden müssen, dieser Bruder lebe mit ihr (der Mutter) im Haus der Familie und würde der Beschwerdeführerin, käme sie zurück, «auflauern» («la guetter»); sie hoffe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben könne, wo sie sicher sei (Akten SID 9A1 Beilage 4 zur Ein- gabe vom 31.5.2023). Der behandelnde Psychiater gab in seinem Bericht vom 29. Mai 2023 an, dass es in der Vergangenheit zu Gewalt durch ihren älteren Bruder gekommen sei und dass die familiären Verhältnisse bei einer Rückkehr weiter von Gewalt geprägt sein könnten (Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023). Die in Lausanne lebende Schwester bestätigt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass ihr Bruder sich gewalttätig und missbräuchlich auch gegen sie verhalten habe, neulich habe er sie während ihren Ferien physisch aggressiv angegangen, sein missbräuchliches und ge- fährliches Verhalten wiederhole sich (act. 1C BB 4). Die Beschwerdeführerin bringt zusätzlich vor, dass das Haus der Familie, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt habe, zwischenzeitlich verkauft worden sei, die Mutter nun bei einer ihrer Schwestern lebe und beide in Algerien leben- den Schwestern nicht die Ressourcen hätten, sie (die Beschwerdeführerin) aufzunehmen (Beschwerde Rz. 19 und 20). 4.3.2 Vorab feststellen lässt sich, dass ausser den Aussagen der nächsten Familienangehörigen und des behandelnden Psychiaters – dieser gibt ledig- lich die Angaben seiner Patientin wieder – keine weiteren Beweismittel für die Gewaltandrohung seitens des Bruders vorliegen. So wurden keine Arzt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 15 oder Polizeiberichte eingereicht, die die Gewalttätigkeit des Bruders bele- gen. Die Mutter hielt in ihrem Schreiben vom April 2023 ebenfalls nicht aus- drücklich fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr absehbar und konkret Opfer von Gewalt des Bruders werde. So führte sie darin ledig- lich aus, dass die Beschwerdeführerin unter der Gewalt des Bruders sehr gelitten habe und bat die Behörden darum, ihre Tochter in der Schweiz zu belassen. Hinzu kommt, dass das Haus der Familie zwischenzeitlich verkauft ist und die Mutter bei einer der Schwestern lebt (E. 4.3.1 hiervor und act. 1C BB 5). Nicht mehr vorgebracht ist, dass die Beschwerdeführerin unter einem Dach mit dem Bruder leben müsste. Wohl bestätigen beide in Algerien le- benden Schwestern, dass sie die «Ressourcen» nicht hätten, die Beschwer- deführerin bei sich aufzunehmen; in jenem Haushalt, wo heute die Mutter wohnt, lebe zusätzlich die Schwiegermutter und verwahre sich der Ehemann dagegen, auch noch die Schwester auf Kosten seiner Familie aufzunehmen (vgl. Schreiben C.________ vom 10.9.2024, act. 1C BB 5). Die andere Schwester schreibt, sie müsse ihre fünf Kinder (eines davon krank) betreuen, ihre finanziellen und sozialen Verhältnisse erlaubten es ihr nicht, die Schwes- ter aufzunehmen (Schreiben D.________ vom 12.9.2024, ebenso ihre E- Mail vom 10.9.2024, act. 1C BB 6 und 7). Nicht vorgebracht ist, dass die Be- schwerdeführerin auch an den Wohnorten der zwei Schwestern – wo sie le- ben, wurde nicht erklärt – vom Bruder bedroht wäre. Ebenso wenig wurde dargelegt, wo dieser seit dem Hausverkauf lebt, und weshalb die Mutter nicht mehr bei ihrem Sohn lebt (vgl. auch Vernehmlassung SID [act. 9]). Ungeach- tet dessen, ob der Bruder tatsächlich gewalttätig gegenüber ihr geworden war oder dies weiterhin sein könnte, gelingt es damit der Beschwerdeführerin nicht, die Situation ihrer nahen Angehörigen in Algerien in einer Weise zu substanziieren, die zuverlässige Rückschlüsse auf die Umstände zulassen würde, in denen sie bei einer Rückkehr leben würde. Es ist nicht rechts- genüglich erstellt, dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien tatsächlich in der Nähe des Bruders zu leben hätte und ihr konkret die Gefahr drohte, hier- bei Gewalt ausgesetzt zu sein (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3.1; weiter Vernehmlassung SID [act. 9], der die Beschwerdeführerin nichts ent- gegengesetzt hat, vgl. vorne Bst. C). Unter diesen Umständen kann offen- bleiben, ob – wie die Vorinstanz annimmt – es ohnehin an einem Kausalzu- sammenhang zwischen dem Scheitern der Ehe und einem allenfalls gewalt- tätigen Umfeld in der Heimat fehlt (vgl. Vernehmlassung [act. 9]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 16 4.3.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin an, dass es als alleinstehende, geschiedene und kinderlose Frau in Algerien sehr schwierig sei, eine Arbeits- stelle und eine Wohnung zu finden. Es sei daher zweifelhaft, ob sie zurei- chende Mittel für ein eigenständiges Leben erwirtschaften könnte (Be- schwerde Rz. 23). – Die Beschwerdeführerin stammt aus Algier, der Haupt- stadt von Algerien (vgl. Akten EG Biel pag. 5). Sie hat bis im Jahr 2018 bzw. bis zu ihrem 33. Lebensjahr als alleinstehende, kinderlose Frau in Algerien gelebt. Sie verbrachte folglich ihr bisheriges Leben mehrheitlich dort. Mit der Sprache und der Kultur ist sie nach der nicht sehr langen Abwesenheit zwei- fellos noch vertraut. Sie hat mehrere in der Heimat lebende nahe Angehö- rige, was eine Wiedereingliederung stark begünstigt. Vor Verwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht ist, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter oder ihren beiden in Algerien lebenden Schwestern kein oder ein schlechtes Ver- hältnis habe (vgl. Beschwerde Rz. 20; angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Vielmehr lässt sich aus den gegen Ende 2024 verfassten Schreiben auch ihrer beiden in Algerien lebenden Schwestern entnehmen, dass sie nach wie vor ein enges familiäres Verhältnis pflegen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführerin als nunmehr geschiedene Frau gegenüber ihrer früheren Stellung als alleinstehende Frau erheblich verschlechtern würde; dies wird lediglich pauschal behauptet. Ver- hielte es sich so, dass sie wie vorgebracht bis zur Ausreise nach ihrer Heirat «gezwungen [gewesen sei], im Haus ihres Vaters zu bleiben» (Beschwerde Rz. 22), könnte sich ihre Zukunftsperspektive als reifere alleinstehende Frau vergleichsweise gar als günstiger erweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend und unbestritten feststellte, stellen Scheidungen in Algerien wohl die Aus- nahme, gestützt auf die verfügbaren Zahlen aber keine Seltenheit dar (an- gefochtener Entscheid E. 4.3.2 mit Hinweis u.a. auf die Länderkurzinforma- tion Algerien des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Stand 08/2023 [einsehbar unter: <www.ecoi.net>], S. 5). Hinsichtlich ihrer Möglichkeit zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung in Algerien ist akten- kundig und unbestritten, dass sie vor ihrer Ausreise als Dentaltechnikerin in Algerien gearbeitet hat (Akten EG Bern pag. 41). Mit der Vorinstanz ist man- gels diesbezüglicher Erklärungen auch für das Verwaltungsgericht nicht er- sichtlich, weshalb sie dieser Tätigkeit nicht erneut nachgehen könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Zudem könnte sie auch ihre in der Schweiz erworbene Arbeitserfahrung als Reinigungskraft einsetzen. Im Üb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 17 rigen stellt sich ihre wirtschaftliche Lage in der Schweiz nicht erheblich güns- tiger dar. Seit ihrer Einreise ist sie nur in sehr geringem Umfang erwerbstätig und wird weitgehend von der Sozialhilfe unterstützt, wirtschaftlich und sozial zu integrieren hat sie sich nicht vermocht (vorne E. 3.3). Das Vorbringen schliesslich, es sei nicht realistisch, dass sie als alleinstehende Frau allein eine Wohnung anmieten könne, begründet sie nicht näher. Wohl hält die vor- erwähnte Länderinformation fest, dass der Anteil an «Singlefrauen», der in den städtischen Gebieten ständig wachse, gesellschaftlich oftmals abge- lehnt werde, was sich etwa an übergriffigen Fragen Angehöriger zeige oder auch in der Schwierigkeit, eine Mietwohnung zu bekommen (S. 4). Prinzipiell ausgeschlossen erscheint das Anmieten einer Wohnung in städtischen Ge- bieten wie Algier indes nicht; allenfalls könnte die Beschwerdeführerin auch auf Fürsprache eines Schwagers zählen. Selbst wenn die Schwestern die Beschwerdeführerin nicht längerfristig oder definitiv bei sich aufnehmen woll- ten oder könnten, verfügt sie mit ihnen und der Mutter als Vertrauensperso- nen (Beschwerde Rz. 19) doch über ein stabiles soziales Umfeld, welches sie zumindest in einer ersten Zeit beherbergen und unterstützen kann (vgl. für eine vergleichbare Würdigung BVGer D-1431/2025 vom 12.5.2025 E. 8.3.3). Die Schreiben der Schwestern sprechen mit fehlenden Ressour- cen übrigens die mit einer Unterbringung verbundenen Kosten an, nicht feh- lende räumliche Kapazität (E. 4.3.2 hiervor); was die Kosten anbelangt, ist der Beschwerdeführerin wie gesagt zumutbar, sich um einen Verdienst zu bemühen. 4.3.4 Erschwerend kommt nach der Beschwerdeführerin hinzu, dass sie psychisch belastet und auf die Fortführung der Psychotherapie und eine Me- dikation angewiesen sei, was mit erheblichen Kosten verbunden sei; sie zu decken, erscheine nicht realistisch (Beschwerde Rz. 23). – Der behandelnde Psychiater hat bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belas- tungsstörung diagnostiziert und hält die Weiterführung einer psychiatrischen Betreuung und medikamentösen Behandlung für notwendig (vgl. ärztlicher Bericht vom 29.5.2023 [Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023]). Ein in Aussicht gestellter aktuellerer Bericht wurde nicht zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerde Rz. 18, 24). Zu Recht stellt die Beschwer- deführerin nicht in Frage, dass diese Behandlung auch in Algerien erhältlich ist. Die Vorinstanz hat dies nachvollziehbar dargelegt (vgl. angefochtener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 18 Entscheid E. 4.4.2). So gilt die medizinische bzw. psychiatrische Versorgung in Algerien insbesondere in Grossstädten wie Algier, woher die Beschwer- deführerin stammt (vgl. E. 4.3.3 hiervor), grundsätzlich als gewährleistet (vgl. BVGer E-5209/2020 vom 14.12.2020 E. 7.3.4). Darüber hinaus existieren mehrere Spitäler und Kliniken (z.B. Hôpital psychiatrique de Chéraga und Clinique Médico-Diagnostic du Val [El Biar, Algier]), die sich auf die Behand- lung von psychischen Erkrankungen wie diejenige der Beschwerdeführerin spezialisieren (einsehbar unter: <www.sfapsy.com/index-php/presse/revue- de-presse/157-hopital-psychiatrique-de-cheraga-ameliorer-les-prestations/> bzw. <www.clinique-du-val.com/psychiatrie/>). An benötigten Medikamen- ten könnte die Beschwerdeführerin, wie bereits die SID dargelegt hat, einen Grundstock nach Algerien mitnehmen, wobei aufgrund der Infrastruktur in Algier davon ausgegangen werden kann, dass diese auch dort erhältlich sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Die Beschwerdeführerin macht denn auch bloss geltend, dass die Finanzierung der weiteren Behandlung ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei (vgl. Beschwerde Rz. 23). Das öffentliche Gesundheitssystem in Algerien ist grundsätzlich kostenlos (angefochtener Entscheid E. 4.4.2 mit Hinweisen; neuer: Algerien Länderinformationsblatt 2025 der internationalen Organisation für Migration [I0M] Deutschland [Rubriken «Länderinformationen, Algerien, ZIRF_Lände- rinformationen»]). Müsste sie Behandlungskosten selber finanzieren, wäre es ihr aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung und Ausbildung sowie unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustands zumutbar und möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um diese Ausgaben zu decken (E. 4.3.3 hiervor). 4.3.5 Dem Voranstehenden zufolge erweist sich der Sachverhalt im Kon- text der Rüge der Verletzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG als rechtsgenüg- lich abgeklärt. Die insoweit beantragte Beweismassnahme der Befragung der Beschwerdeführerin zwecks Gewinnung eines persönlichen Eindrucks erscheint nicht entscheiderheblich, zumal das Verwaltungsgericht nicht an der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin zweifelt und die Um- stände es ihr objektiv betrachtet erlauben, ein selbständiges Leben in ihrer Heimat zu führen (vgl. Beschwerde Rz. 27). Der entsprechende Beweisan- trag ist daher abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 19 BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 4.4. Zusammenfassend stehen der Wiedereingliederung der Beschwer- deführerin im Herkunftsland keine Hindernisse entgegen und die von ihr vor- gebrachten Umstände stellen weder je für sich noch zusammen betrachtet einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu Recht verneint. 5. Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Schweizeri- schen Bundesverfassung (BV; SR 101) kann sich gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ein Anspruch auf Aufenthalt ergeben: Bei einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz wird in der Regel von einer guten Integration ausgegangen, sodass es für die Beendigung des Auf- enthaltsrechts besonderer Gründe bedarf. War der Aufenthalt kürzer, wird hingegen eine besonders ausgeprägte Integration verlangt (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]). – Die Be- schwerdeführerin beruft sich für ein Bleiberecht zu Recht nicht auf diese Rechtsprechung. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war von Juni 2019 bis zum Januar 2023 bewilligt (Verfügung Nichtverlängerung; vorne Bst. A); ab diesem Zeitpunkt beruhte ihr Aufenthalt nur noch auf der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden (prozeduraler Aufenthalt). Damit liegt der Auf- enthalt der Beschwerdeführerin deutlich unter zehn Jahren; es bedürfte folg- lich einer besonders ausgeprägten und überdurchschnittlichen Integration. Davon kann hier nicht die Rede sein (vgl. vorne E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 20

E. 6 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). – Die Vorinstanz hat die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG – schwerwiegender persönlicher Härtefall

– bestätigt (angefochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, ein- geschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliede- rungsmöglichkeiten (vgl. zu dieser Praxis BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.; VGE 2024/52 vom 29.9.2025 E. 6). Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der SID insoweit zu Recht nicht an- gefochten (vgl. vorne E. 2).

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig und hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C).

E. 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 21 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verdient monatlich rund Fr. 500.-- und wird im Umfang von rund Fr. 1'723.-- von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. act. 5 und 5A Beilage 1). Vor diesem Hintergrund ist ihre Prozessbedürftigkeit er- stellt. Wohl hat die SID die hier strittigen Themen einlässlich behandelt. Auf- grund der Vorbringen zur Problematik des Trennungszeitpunkts und der (Un-)Zumutbarkeit der Wiedereingliederung im Heimatland (dazu hat die Be- schwerdeführerin weitere Schreiben ins Recht gelegt) erweist sich die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde indes nicht als geradezu von vornherein aus- sichtslos. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzu- heissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuord- nen.

E. 8.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin (act. 12 und 12A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 3'133.40, zuzüglich Auslagen von Fr. 117.-- (mehrwertsteuerpflichtig war die Rechtsvertreterin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 22 bis Ende 2025 noch nicht [act. 12]), insgesamt Fr. 3'250.--, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stunden- ansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem ta- rifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'250.-- festzusetzen. Die Beschwerdeführe- rin ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber ihrer Rechtsvertreterin besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 2. Juni 2026.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.

3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdefüh- rerin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'250.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ wird aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'250.-- (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Kanton Bern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 23

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt gestützt auf die im September 2018 in der Heimat ge- schlossene Ehe mit ihrem algerischen Cousin bewilligt, der auch über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vorne Bst. A). Sie rügt, ihr sei nach Trennung von ihrem Ehemann der Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu Unrecht verweigert wor- den. – Die Änderung des AIG vom 14. Juni 2024 ist auch auf Gesuche nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 4 Art. 50 AIG anwendbar, die – wie hier – vor Inkrafttreten dieser Änderung (1.1.2025) eingereicht worden sind (Art. 126g AIG; JTA 2024/235 vom 19.2.2025 E. 2.1; VGE 2022/115 vom 12.8.2025 E. 3.1; vgl. auch BVR 2024 S. 505 E. 4.2).
  3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG geltend. 3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustel- len; nicht angerechnet wird die voreheliche Beziehung. Eine (relevante) Ehe- gemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025 E. 4.1), d.h. die eheliche Gemeinschaft endet in der Regel mit der Aufgabe der Haus- haltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). 3.2 Für den Beginn der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ist wie dargelegt (E. 3.1 hiervor) nicht auf die Heirat am 4. September 2018 ab- zustellen (Akten EG Bern pag. 5), sondern auf die Einreise der Beschwerde- führerin am 17. Juni 2019 (Akten EG Bern pag. 74). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft aufgelöst worden ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 5 3.2.1 Den Akten ist dazu folgender Sachverhalt zu entnehmen: – Am 27. Oktober 2020 berichtete der Sozialdienst den EMF, laut dem Ehemann sei «das Wohnverhältnis […] stabil» (Akten EG Bern pag. 111). Am 15. Januar 2021 gab der Ehemann im Rah- men der Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde- führerin an, dass er nach wie vor mit ihr zusammenwohne, es zwar aufgrund ihrer psychischen Verfassung zu Streitereien komme, sie aber «dranbleiben» würden (Akten EG Bern pag. 117 ff., 118); eine Scheidung sei nicht beabsichtigt (pag. 119). Am 17. Mai 2022 teilte der Ehemann anlässlich eines Beratungsgesprächs bei den EMF dann mit, dass die Beziehung nicht mehr intakt sei, er daher temporär ausgezogen sei. Seit dem 1. April 2022 sei er bei einem Freund (…) wohnhaft. Er wisse nicht mehr weiter und wünsche, dass seine Ehefrau die Schweiz verlasse, sie wolle sich nicht inte- grieren (Akten EG Bern pag. 148). Auf schriftliche Nachfrage der EMF vom 22. Juli 2022 gab er der Behörde bekannt, dass er nun bei seiner Mutter lebe und nur «wenn nötig» in die gemeinsame Wohnung gehe (Akten EG Bern pag. 163). Mit seiner Ehefrau habe er nur noch telefonischen Kontakt. Auf Frage, wann ihm be- wusst geworden sei, dass er sich von ihr trennen wolle, gab er an, dass ihm dies bereits zwei Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz bewusst geworden sei (pag. 163 und 164), das Verhältnis sei nicht gut gewesen, von ihr sei verbale und physische Gewalt gegen ihn ausgegangen und sie habe kein Interesse an einer In- tegration in der Schweiz gezeigt (pag. 163). Die Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft lehnte er ab und gab seine Scheidungs- absicht kund (pag. 164). Aktenkundig ist sodann der Polizeirapport vom 30. Juni 2020, wonach die Beschwerdeführerin ihre Schwie- germutter in deren Wohnung und anschliessend auch ihren dort anwesenden Ehemann tätlich angegangen hat (Akten EG Bern pag. 103 ff.). Der Ehemann gab dabei zu Protokoll, dass sie schon länger Eheprobleme hätten, es zuvor aber nie zu Gewalt gekom- men sei. – Die Beschwerdeführerin verneinte auf Anfrage der EMF am
  4. September 2022 demgegenüber, dass sie getrennt leben wür- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 6 den (Akten EG Bern pag. 174 ff.). Lediglich während eines Ausbil- dungskurses habe der Ehemann häufig ausserhalb der ehelichen Wohnung übernachtet. Eine Scheidung sei nicht beabsichtigt und sie gehe von einer gemeinsamen Zukunft aus. Am 16. November 2022 gewährten die EMF der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die unterschiedlichen Aussagen der Eheleute zum Weiterbe- stand der Ehegemeinschaft das rechtliche Gehör hinsichtlich der allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; die Be- schwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen (Akten EG Bern pag. 181 und 185). Der Ehemann bestätigte am 18. No- vember 2022 seine bisherigen Auskünfte, gab an, nach wie vor bei seiner Mutter zu wohnen, und teilte mit, dass er im Hinblick auf die Scheidung Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen habe (Akten EG Bern pag. 180). – Am 16. Januar 2023 verfügte die EG Bern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unter ande- rem mit der Begründung, die Ehegemeinschaft habe bloss rund 2 ½ Jahre bestanden (vgl. Akten EG Bern pag. 184 ff.; vorne Bst. A). Im Beschwerdeverfahren vor der SID reichte die Be- schwerdeführerin die gerichtlich genehmigte Trennungsvereinba- rung vom 26. Oktober 2023 ein, in welcher der 7. September 2022 als Trennungsdatum festgelegt wurde (Akten SID 9A1 Beilage zur Eingabe vom 7.12.2023). Sie bringt weiterhin vor, dass auch dies für das Erreichen der Dreijahresfrist spreche (Beschwerde Rz. 9; Akten SID pag. 39). Umstritten ist folglich, ob die Trennung bzw. die Aufgabe der ehelichen Ge- meinschaft bereits im April 2022 oder erst im September 2022 – nach Ablauf der gesetzlichen Dreijahresfrist – erfolgt ist. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe einseitig auf die Aussagen des Ehemanns abgestellt, obwohl diese insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlöschens seines Ehewillens widersprüchlich seien (Be- schwerde Rz. 6). So habe er im Januar 2021 angegeben, dass die Situation schwierig sei, sie aber «dranbleiben» würden und eine Scheidung nicht be- absichtigt sei. Anfang September 2022 habe er dann aber erklärt, dass er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 7 bereits zwei Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz erkannt habe, dass er sich von ihr trennen wolle (Beschwerde Rz. 7). – Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin allerdings kein widersprüchliches Verhalten zu erkennen: Der Ehemann gab als Grund für eine früh (im Jahr 2019) ins Auge gefasste Trennung verbale und physische Gewalt von ihr ausgehend sowie ihr mangelndes Integrationsinteresse an (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ange- sichts des Umstands, dass eine mangelnde Integration zwei Wochen nach ihrer Einreise noch nicht feststellbar war und physische Gewalt gemäss den Akten erstmals im Juni 2020 auftrat (Polizeirapport), ist ohne weiteres anzu- nehmen, dass der Ehemann seine Aussage vom September 2022 im Licht des späteren Beziehungsverlaufs tätigte. Diese Aussage beruhte damit auf gemachten weiteren Erfahrungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ein rückblickend «angepasstes» oder pointierteres Aussageverhalten ist im konkreten Zu- sammenhang nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, wonach sein Ehewille (jedenfalls) im April 2022 erloschen war. Gestützt wird dies durch die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass in der Beziehung schon kurze Zeit nach Aufnahme des Zusammenle- bens Schwierigkeiten auftraten und das Heranreifen einer endgültigen Tren- nungsabsicht sowie die Umsetzung einer Trennung Zeit in Anspruch neh- men kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). So lagen zwischen der An- gabe des Ehemanns, wonach er Anfang 2021 der Beziehung noch eine Chance gab, und dem von ihm vorgebrachten Zeitpunkt der Aufgabe seines Ehewillens im April 2022 rund 15 Monate – eine für einen Trennungsprozess nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnliche Zeitdauer. Die gegenläufigen Auskünfte der Beschwerdeführerin vom 29. September 2022 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) blieben dagegen pauschal und schematisch und er- scheinen mangels jeglicher Konkretisierung oder Detaillierung wenig glaub- haft. Das Verwaltungsgericht stimmt daher der Vorinstanz zu, dass die Aus- sagen des Ehemanns betreffend die Aufgabe seines Willens zur Fortführung der Ehe keine Widersprüche aufweisen. Vielmehr sind sie detailliert und schlüssig. Es wird deutlich, dass das Ehepaar von Beginn an mit ehelichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und sich in der Folge – jedenfalls seitens des Ehemanns – eine Trennungsabsicht verfestigte. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die auswärtigen Übernachtungen ihres Ehemanns ab Mai 2022 nicht auf eine Trennung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 8 zurückzuführen gewesen seien. Er habe aufgrund seiner Ausbildung zum Pflegehelfer SRK und der anschliessenden Anstellung als Pflegehelfer, wo er Nachtschichten leistete, oft auswärts übernachtet. Dies lasse sich auch den dokumentierten Whatsapp-Nachrichten entnehmen. Ihr (der Beschwer- deführerin) habe ihr Ehemann mitgeteilt, dass er jeweils bei seinem Sohn übernachte (Beschwerde Rz. 8). – Auf Nachfrage, wie dieser Sohn heisse oder wo dieser wohne, konnte sie keine Angaben machen, womit ihr Vor- bringen unsubstanziiert blieb (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5; ferner auch Beschwerde Rz. 8). Der Ehemann gab demgegenüber präzis und wi- derspruchsfrei an, dass er ab April 2022 zunächst bei einem Freund und anschliessend bei seiner Mutter wohnhaft war (vorne E. 3.2.1; Akten SID pag. 148, 163; ebenso Beschwerde Rz. 9). Dies wird mit der einzelnen Text- nachricht vom 30. Juli 2022 (vgl. Beschwerde Rz. 8 und 9) nicht entkräftet, in der er auf entsprechende Frage hin mitteilte, dass er (obschon er am Fol- getag frei hatte) nicht zuhause übernachte, da er bis 01:00 Uhr arbeite. Dar- aus lässt sich weder schliessen, dass das Paar weiterhin zusammenlebte, noch dass das auswärtige Übernachten ab Mai 2022 in seiner Ausbildung bzw. Arbeit begründet war (vgl. Akten SID pag. 28). Darüber hinaus ist auch weiterhin nicht erstellt, dass es sich beim Chatpartner des WhatsApp-Ver- laufs tatsächlich um den Ehemann handelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, ihr Ehemann habe sich nie aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet und gegenüber den EMF angegeben, am 1. April 2022 lediglich «temporär» ausgezogen zu sein. Für den Trennungszeitpunkt sei auf das in der Trennungsvereinbarung ge- richtlich festgelegte Datum vom 7. September 2022 abzustellen. Bis dahin hätten sie noch versucht, «die Beziehung am Leben zu erhalten». Auch der eingereichte WhatsApp-Austausch im Juli 2022 belege, dass die Beziehung nach dem 1. April 2022 fortbestanden habe (Beschwerde Rz. 9 f.). – Es trifft zu, dass der Ehemann im Mai 2022 davon sprach, «temporär» ausgezogen zu sein. Gleichzeitig hat er aber gegenüber den EMF klar geäussert, dass die Beziehung nicht mehr intakt sei und er sich wünsche, dass die Ehefrau die Schweiz verlasse (vorne E. 3.2.1). Bereits mehrere Monate zuvor hatte er gegenüber der Ausländerbehörde Zweifel am Gelingen der Ehe geäus- sert. Seine Ausdrucksweise «temporär» erscheint vor diesem Hintergrund Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 9 nicht eindeutig und könnte auch heissen, dass er den Auszug auf die ver- bleibende Zeit bezog, in der die Ehefrau noch in der ehelichen Wohnung verbleiben würde. Dem Sozialdienst hatte er im März 2022 mitgeteilt, er wolle in der aktuellen Wohnung bleiben, da die Hauptmieterin seine Mutter sei (Be- richt des Sozialdiensts an die EMF vom 26.7.2022, Akten EG Bern pag. 160 f.); die Wohnung wurde in der Trennungsvereinbarung denn auch ihm zugewiesen (Akten SID 9A1 Beilage zur Eingabe vom 7.12.2023). Es lässt sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht schliessen, dass der Aus- zug des Ehemanns Anfang April 2022 effektiv nur vorübergehender Natur gewesen war. Dass der Hauptmietvertrag auf seine Mutter lautete, er Unter- mieter war und prinzipiell dort wohnen bleiben wollte, dürfte auch der Grund gewesen sein, weshalb er sich von der gemeinsamen Wohnung – Stand
  5. Juli 2022 – nicht abgemeldet hat (vgl. Akten EG Bern pag. 65 f.). Jeden- falls vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzutun, weshalb aus der unterlassenen Abmeldung auf den Weiterbestand der Beziehung ge- schlossen werden kann. Ebenso wenig vermag sie zu plausibilisieren, dass der Ehemann trotz seiner konsistenten gegenteiligen Aussagen zu seiner früh kritisch beurteilten ehelichen Beziehung und dem Auszug aus der ge- meinsamen Wohnung Anfang April 2022 noch bis zum 7. September 2022 (Trennungsdatum gemäss Trennungsvereinbarung) versucht haben soll, «die Beziehung am Leben zu erhalten» (Beschwerde Rz. 9). Im Weiteren ist das Abstellen der Beschwerdeführerin auf das gerichtlich festgelegte Tren- nungsdatum widersprüchlich: In ihren Antworten zu den ihr von den EMF am
  6. September 2022 unterbreiteten Fragen – sie hat das Formular erst am
  7. September unterzeichnet, also nach dem Trennungsdatum gemäss der Vereinbarung (7. September) – führte sie noch aus, nicht von ihrem Mann getrennt zu sein, mit ihm zusammenzuleben und von einer gemeinsamen Zukunft auszugehen (Akten EG Bern pag. 174 ff.). Dies bestätigt den Ein- druck, dass ihre Aussagen schematisch auf den Erhalt einer Aufenthaltsbe- willigung hinzielten (vgl. vorne E. 3.2.2). Im Weiteren stellt das in der Tren- nungsvereinbarung vermerkte Trennungsdatum kein objektives Beweismit- tel dafür dar, zu welchem Zeitpunkt – zumindest einseitig – der Ehewillen erloschen ist. Auch das Abstellen auf den «WhatsApp-Austausch» (er be- steht aus zwei einzelnen Nachrichten) lässt nicht auf den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft schliessen. Lediglich von Seiten der Beschwerde- führerin wurden (einmalig) Emojis mit Herzaugen oder Herz-Emojis ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 10 schickt. Weitere Konversationen oder Nachrichten, z.B. zu Verabredungen, sind nicht aktenkundig. 3.2.5 Das Verwaltungsgericht gelangt bei diesen Gegebenheiten mit der Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Aussagen des Ehemanns schlüssig, nachvollziehbar und damit glaubhaft sind. Demgegenüber sind diejenigen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und bleiben in zentralen Punkten unsubstanziiert. Gestützt auf das Gesagte ist auch für das Verwaltungsge- richt erstellt, dass für die Aufgabe der tatsächlich gelebten ehelichen Ge- meinschaft auf den April 2022 abzustellen ist. Mit der Dauer von gut zwei Jahren und neun Monaten ist das Erfordernis der dreijährigen Ehegemein- schaft mit der Vorinstanz nicht erfüllt. 3.3 Im Übrigen erfüllt die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht. 3.3.1 Sachverhaltlich ist insoweit Folgendes festzustellen: Die 1985 gebo- rene Beschwerdeführerin lebt faktisch seit gut sechs Jahren in der Schweiz und ist seit ihrer Ankunft von der Sozialhilfe abhängig (Akten EG Bern pag. 83, 92; Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 1C]). Der Betrag der ihr ausge- richteten Sozialhilfe belief sich Stand Oktober 2024 auf monatlich Fr. 1'723.15 (act. 5 und 5A Beilage 1). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Mai 2020 – ein aktueller liegt nicht vor – weist sie zudem Schulden über Fr. 1'024.25 aus (Akten EG Bern pag. 94 f.). Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2021 (mit kurzen Unterbrüchen) bei der Firma Hausfeen GmbH als Reinigungskraft tätig (Akten EG Bern pag. 211; act. 5A Beilage 2). Im Jahr 2023 erzielte sie ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 13'027.-- (act. 5A Beilage 3), ausmachend ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1'000.--. Im Oktober 2024 gab sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 514.-- an und ein Arbeitspensum von durchschnittlich 22 Stunden pro Monat (vgl. act. 5 und 5A Beilage 2); dies entspricht einem Beschäftigungs- grad von weniger als 15 %. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon aus- zugehen, dass sich ihre Einkommenssituation seither nicht signifikant ver- bessert hat und sie weiterhin auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewie- sen ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 11. Januar 2020 diagnostizierte der behandelnde Psychiater bei ihr ein «depressives Symptom auf dem Bo- den einer Posttraumatischen Belastungsstörung» (Akten EG Bern pag. 120). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 11 Aufgrund ihres Krankheitsbilds «[würden] ihre Integration und Bildung im Sinne eines Spracherwerbs unter erschwerten Bedingungen [stattfinden]». Dem und ebenfalls einem aktuelleren Bericht des Psychiaters vom 29. Mai 2023 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ihr eine höherprozentige Er- werbstätigkeit nicht zumutbar wäre (vgl. Beschwerde Rz. 23; Arztbericht in Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023). Weitere ärztliche Be- richte hat sie zwar in Aussicht gestellt, aber nicht eingereicht (vgl. hinten E. 4.3.4). 3.3.2 Immerhin nahm die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach ihrer Ein- reise in die Schweiz eine Arbeitstätigkeit auf. Hieraus lässt sich schliessen, dass ihr – trotz angeblicher Unkenntnis ihrer finanziellen Lage (vgl. Be- schwerde Rz. 12) – durchaus bewusst war, einen Beitrag zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse leisten zu müssen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie während der Ehegemeinschaft nur erschwerten Zugang zu ihren Finanzen hatte, musste ihr nach der Trennung im Jahr 2022 bzw. spätestens mit der Einrichtung eines eigenen Kontos im Frühjahr 2023 (Beschwerde Rz. 12) bewusst sein, dass sie ihr kleines Arbeitspensum zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten hätte erhöhen müssen. Eine bessere Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials wäre ihr mangels gegenteiliger An- haltspunkte auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation ohne Weiteres zumutbar gewesen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Betreffend die Schuldensituation muss mangels aktuellen Betreibungsregisterauszugs of- fenbleiben, ob die Schulden sich inzwischen erhöht haben; nicht angenom- men werden kann unter den gegebenen Umständen, dass die Beschwerde- führerin sie zwischenzeitlich beglichen hat. Darüber hinaus kann aufgrund der blossen Absichtserklärung, das Arbeitspensum künftig erhöhen zu wol- len (Beschwerde Rz. 13), nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Inte- gration gesprochen werden. Strafrechtlich ist die Beschwerdeführerin gemäss den Akten bislang nicht in Erscheinung getreten, zudem beherrscht sie eine Landessprache, Französisch. Da es sich hierbei um ihre Mutterspra- che handelt, erlaubt dies jedoch keinen Rückschluss auf eine gelungene sprachliche Integration. Zwar besuchte sie einen Deutschkurs auf Niveau A1 und hatte sich laut eigenen Angaben für einen weiterführenden Kurs ange- meldet (Akten EG Bern pag. 111, 175); angesichts der bisherigen Aufent- haltsdauer darf dies jedoch – worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 12 hat – erwartet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Hinsichtlich ihrer nach eigenem Bekunden eingeschränkten sozialen Integration kann sie aus ihrer angeblich «traditionalistischen Ehe» nichts für sich ableiten (vgl. Be- schwerde Rz. 11). Wäre lediglich dies ausschlaggebend gewesen, hätte sie seit der Auflösung der (kurzen) Ehegemeinschaft im April 2022 (vorne E. 3.2.5) die Möglichkeit gehabt, weitere Kontakte zu knüpfen. Mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie dies unterlassen hat. Gestützt auf das Gesagte hat sich die Beschwerdeführerin mit der Vor- instanz weder wirtschaftlich noch sozial zu integrieren vermocht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5). 3.4 Die Vorinstanz hat folglich einen Anspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG zu Recht verneint.
  8. Die Beschwerdeführerin macht zudem einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG geltend. 4.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger per- sönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 13 die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall vor- aus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der auslän- dischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehege- meinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weite- ren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunfts- land integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliede- rung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2024/120 vom 20.12.2024 E. 4.1). Im Rahmen der Prüfung der Wieder- eingliederungsmöglichkeit im Herkunftsland sind auch Hindernisse zu berücksichtigen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, weil solche Hindernisse nicht (ausschliesslich) in ein allfälliges Asyl- oder Vollzugsver- fahren verwiesen werden dürfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.3.1 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]). 4.2 Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 4.2) zur erstmals im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten häuslichen Ge- walt, welche von ihrem Ehemann ausgegangen sein soll (Akten SID pag. 31 f.), blieben vor Verwaltungsgericht unbestritten. Die Beschwerdefüh- rerin anerkennt demnach, dass vom Ehemann keine häusliche Gewalt aus- gegangen ist. Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen. Vielmehr ist ein Polizeirapport aktenkundig, wonach es die Be- schwerdeführerin war, die ihre Schwiegermutter und den Ehemann tätlich angegangen hat (vgl. vorne E. 3.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 14 4.3 Die Beschwerdeführerin hält hingegen daran fest, dass ihr die Wie- dereingliederung im Heimatland unzumutbar sei. 4.3.1 Sie macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien erneut der Gewalt ihres Bruders ausgesetzt wäre (Beschwerde Rz. 15, 18). Sie habe von ihm bereits in der Vergangenheit Gewalt erfahren und es müsse davon ausgegangen werden, dass dies erneut der Fall wäre, wenn sie zurückkehren würde. Der Umstand, dass sie nun eine geschiedene Frau sei, werde von ihm nicht toleriert und führe zu weiterer Gewalt sowie erzwunge- ner Unterwerfung in allen Lebensbereichen (Beschwerde Rz. 18). Im vor- instanzlichen Beschwerdeverfahren verwies sie dazu auf ein Schreiben ihrer Mutter. Diese hatte am 24. April 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdefüh- rerin seit ihrer Kindheit physische und psychische Übergriffe seitens des (äl- teren) Bruders habe erdulden müssen, dieser Bruder lebe mit ihr (der Mutter) im Haus der Familie und würde der Beschwerdeführerin, käme sie zurück, «auflauern» («la guetter»); sie hoffe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben könne, wo sie sicher sei (Akten SID 9A1 Beilage 4 zur Ein- gabe vom 31.5.2023). Der behandelnde Psychiater gab in seinem Bericht vom 29. Mai 2023 an, dass es in der Vergangenheit zu Gewalt durch ihren älteren Bruder gekommen sei und dass die familiären Verhältnisse bei einer Rückkehr weiter von Gewalt geprägt sein könnten (Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023). Die in Lausanne lebende Schwester bestätigt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass ihr Bruder sich gewalttätig und missbräuchlich auch gegen sie verhalten habe, neulich habe er sie während ihren Ferien physisch aggressiv angegangen, sein missbräuchliches und ge- fährliches Verhalten wiederhole sich (act. 1C BB 4). Die Beschwerdeführerin bringt zusätzlich vor, dass das Haus der Familie, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt habe, zwischenzeitlich verkauft worden sei, die Mutter nun bei einer ihrer Schwestern lebe und beide in Algerien leben- den Schwestern nicht die Ressourcen hätten, sie (die Beschwerdeführerin) aufzunehmen (Beschwerde Rz. 19 und 20). 4.3.2 Vorab feststellen lässt sich, dass ausser den Aussagen der nächsten Familienangehörigen und des behandelnden Psychiaters – dieser gibt ledig- lich die Angaben seiner Patientin wieder – keine weiteren Beweismittel für die Gewaltandrohung seitens des Bruders vorliegen. So wurden keine Arzt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 15 oder Polizeiberichte eingereicht, die die Gewalttätigkeit des Bruders bele- gen. Die Mutter hielt in ihrem Schreiben vom April 2023 ebenfalls nicht aus- drücklich fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr absehbar und konkret Opfer von Gewalt des Bruders werde. So führte sie darin ledig- lich aus, dass die Beschwerdeführerin unter der Gewalt des Bruders sehr gelitten habe und bat die Behörden darum, ihre Tochter in der Schweiz zu belassen. Hinzu kommt, dass das Haus der Familie zwischenzeitlich verkauft ist und die Mutter bei einer der Schwestern lebt (E. 4.3.1 hiervor und act. 1C BB 5). Nicht mehr vorgebracht ist, dass die Beschwerdeführerin unter einem Dach mit dem Bruder leben müsste. Wohl bestätigen beide in Algerien le- benden Schwestern, dass sie die «Ressourcen» nicht hätten, die Beschwer- deführerin bei sich aufzunehmen; in jenem Haushalt, wo heute die Mutter wohnt, lebe zusätzlich die Schwiegermutter und verwahre sich der Ehemann dagegen, auch noch die Schwester auf Kosten seiner Familie aufzunehmen (vgl. Schreiben C.________ vom 10.9.2024, act. 1C BB 5). Die andere Schwester schreibt, sie müsse ihre fünf Kinder (eines davon krank) betreuen, ihre finanziellen und sozialen Verhältnisse erlaubten es ihr nicht, die Schwes- ter aufzunehmen (Schreiben D.________ vom 12.9.2024, ebenso ihre E- Mail vom 10.9.2024, act. 1C BB 6 und 7). Nicht vorgebracht ist, dass die Be- schwerdeführerin auch an den Wohnorten der zwei Schwestern – wo sie le- ben, wurde nicht erklärt – vom Bruder bedroht wäre. Ebenso wenig wurde dargelegt, wo dieser seit dem Hausverkauf lebt, und weshalb die Mutter nicht mehr bei ihrem Sohn lebt (vgl. auch Vernehmlassung SID [act. 9]). Ungeach- tet dessen, ob der Bruder tatsächlich gewalttätig gegenüber ihr geworden war oder dies weiterhin sein könnte, gelingt es damit der Beschwerdeführerin nicht, die Situation ihrer nahen Angehörigen in Algerien in einer Weise zu substanziieren, die zuverlässige Rückschlüsse auf die Umstände zulassen würde, in denen sie bei einer Rückkehr leben würde. Es ist nicht rechts- genüglich erstellt, dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien tatsächlich in der Nähe des Bruders zu leben hätte und ihr konkret die Gefahr drohte, hier- bei Gewalt ausgesetzt zu sein (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3.1; weiter Vernehmlassung SID [act. 9], der die Beschwerdeführerin nichts ent- gegengesetzt hat, vgl. vorne Bst. C). Unter diesen Umständen kann offen- bleiben, ob – wie die Vorinstanz annimmt – es ohnehin an einem Kausalzu- sammenhang zwischen dem Scheitern der Ehe und einem allenfalls gewalt- tätigen Umfeld in der Heimat fehlt (vgl. Vernehmlassung [act. 9]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 16 4.3.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin an, dass es als alleinstehende, geschiedene und kinderlose Frau in Algerien sehr schwierig sei, eine Arbeits- stelle und eine Wohnung zu finden. Es sei daher zweifelhaft, ob sie zurei- chende Mittel für ein eigenständiges Leben erwirtschaften könnte (Be- schwerde Rz. 23). – Die Beschwerdeführerin stammt aus Algier, der Haupt- stadt von Algerien (vgl. Akten EG Biel pag. 5). Sie hat bis im Jahr 2018 bzw. bis zu ihrem 33. Lebensjahr als alleinstehende, kinderlose Frau in Algerien gelebt. Sie verbrachte folglich ihr bisheriges Leben mehrheitlich dort. Mit der Sprache und der Kultur ist sie nach der nicht sehr langen Abwesenheit zwei- fellos noch vertraut. Sie hat mehrere in der Heimat lebende nahe Angehö- rige, was eine Wiedereingliederung stark begünstigt. Vor Verwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht ist, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter oder ihren beiden in Algerien lebenden Schwestern kein oder ein schlechtes Ver- hältnis habe (vgl. Beschwerde Rz. 20; angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Vielmehr lässt sich aus den gegen Ende 2024 verfassten Schreiben auch ihrer beiden in Algerien lebenden Schwestern entnehmen, dass sie nach wie vor ein enges familiäres Verhältnis pflegen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführerin als nunmehr geschiedene Frau gegenüber ihrer früheren Stellung als alleinstehende Frau erheblich verschlechtern würde; dies wird lediglich pauschal behauptet. Ver- hielte es sich so, dass sie wie vorgebracht bis zur Ausreise nach ihrer Heirat «gezwungen [gewesen sei], im Haus ihres Vaters zu bleiben» (Beschwerde Rz. 22), könnte sich ihre Zukunftsperspektive als reifere alleinstehende Frau vergleichsweise gar als günstiger erweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend und unbestritten feststellte, stellen Scheidungen in Algerien wohl die Aus- nahme, gestützt auf die verfügbaren Zahlen aber keine Seltenheit dar (an- gefochtener Entscheid E. 4.3.2 mit Hinweis u.a. auf die Länderkurzinforma- tion Algerien des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Stand 08/2023 [einsehbar unter: <www.ecoi.net>], S. 5). Hinsichtlich ihrer Möglichkeit zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung in Algerien ist akten- kundig und unbestritten, dass sie vor ihrer Ausreise als Dentaltechnikerin in Algerien gearbeitet hat (Akten EG Bern pag. 41). Mit der Vorinstanz ist man- gels diesbezüglicher Erklärungen auch für das Verwaltungsgericht nicht er- sichtlich, weshalb sie dieser Tätigkeit nicht erneut nachgehen könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Zudem könnte sie auch ihre in der Schweiz erworbene Arbeitserfahrung als Reinigungskraft einsetzen. Im Üb- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 17 rigen stellt sich ihre wirtschaftliche Lage in der Schweiz nicht erheblich güns- tiger dar. Seit ihrer Einreise ist sie nur in sehr geringem Umfang erwerbstätig und wird weitgehend von der Sozialhilfe unterstützt, wirtschaftlich und sozial zu integrieren hat sie sich nicht vermocht (vorne E. 3.3). Das Vorbringen schliesslich, es sei nicht realistisch, dass sie als alleinstehende Frau allein eine Wohnung anmieten könne, begründet sie nicht näher. Wohl hält die vor- erwähnte Länderinformation fest, dass der Anteil an «Singlefrauen», der in den städtischen Gebieten ständig wachse, gesellschaftlich oftmals abge- lehnt werde, was sich etwa an übergriffigen Fragen Angehöriger zeige oder auch in der Schwierigkeit, eine Mietwohnung zu bekommen (S. 4). Prinzipiell ausgeschlossen erscheint das Anmieten einer Wohnung in städtischen Ge- bieten wie Algier indes nicht; allenfalls könnte die Beschwerdeführerin auch auf Fürsprache eines Schwagers zählen. Selbst wenn die Schwestern die Beschwerdeführerin nicht längerfristig oder definitiv bei sich aufnehmen woll- ten oder könnten, verfügt sie mit ihnen und der Mutter als Vertrauensperso- nen (Beschwerde Rz. 19) doch über ein stabiles soziales Umfeld, welches sie zumindest in einer ersten Zeit beherbergen und unterstützen kann (vgl. für eine vergleichbare Würdigung BVGer D-1431/2025 vom 12.5.2025 E. 8.3.3). Die Schreiben der Schwestern sprechen mit fehlenden Ressour- cen übrigens die mit einer Unterbringung verbundenen Kosten an, nicht feh- lende räumliche Kapazität (E. 4.3.2 hiervor); was die Kosten anbelangt, ist der Beschwerdeführerin wie gesagt zumutbar, sich um einen Verdienst zu bemühen. 4.3.4 Erschwerend kommt nach der Beschwerdeführerin hinzu, dass sie psychisch belastet und auf die Fortführung der Psychotherapie und eine Me- dikation angewiesen sei, was mit erheblichen Kosten verbunden sei; sie zu decken, erscheine nicht realistisch (Beschwerde Rz. 23). – Der behandelnde Psychiater hat bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belas- tungsstörung diagnostiziert und hält die Weiterführung einer psychiatrischen Betreuung und medikamentösen Behandlung für notwendig (vgl. ärztlicher Bericht vom 29.5.2023 [Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023]). Ein in Aussicht gestellter aktuellerer Bericht wurde nicht zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerde Rz. 18, 24). Zu Recht stellt die Beschwer- deführerin nicht in Frage, dass diese Behandlung auch in Algerien erhältlich ist. Die Vorinstanz hat dies nachvollziehbar dargelegt (vgl. angefochtener Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 18 Entscheid E. 4.4.2). So gilt die medizinische bzw. psychiatrische Versorgung in Algerien insbesondere in Grossstädten wie Algier, woher die Beschwer- deführerin stammt (vgl. E. 4.3.3 hiervor), grundsätzlich als gewährleistet (vgl. BVGer E-5209/2020 vom 14.12.2020 E. 7.3.4). Darüber hinaus existieren mehrere Spitäler und Kliniken (z.B. Hôpital psychiatrique de Chéraga und Clinique Médico-Diagnostic du Val [El Biar, Algier]), die sich auf die Behand- lung von psychischen Erkrankungen wie diejenige der Beschwerdeführerin spezialisieren (einsehbar unter: <www.sfapsy.com/index-php/presse/revue- de-presse/157-hopital-psychiatrique-de-cheraga-ameliorer-les-prestations/> bzw. <www.clinique-du-val.com/psychiatrie/>). An benötigten Medikamen- ten könnte die Beschwerdeführerin, wie bereits die SID dargelegt hat, einen Grundstock nach Algerien mitnehmen, wobei aufgrund der Infrastruktur in Algier davon ausgegangen werden kann, dass diese auch dort erhältlich sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Die Beschwerdeführerin macht denn auch bloss geltend, dass die Finanzierung der weiteren Behandlung ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei (vgl. Beschwerde Rz. 23). Das öffentliche Gesundheitssystem in Algerien ist grundsätzlich kostenlos (angefochtener Entscheid E. 4.4.2 mit Hinweisen; neuer: Algerien Länderinformationsblatt 2025 der internationalen Organisation für Migration [I0M] Deutschland [Rubriken «Länderinformationen, Algerien, ZIRF_Lände- rinformationen»]). Müsste sie Behandlungskosten selber finanzieren, wäre es ihr aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung und Ausbildung sowie unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustands zumutbar und möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um diese Ausgaben zu decken (E. 4.3.3 hiervor). 4.3.5 Dem Voranstehenden zufolge erweist sich der Sachverhalt im Kon- text der Rüge der Verletzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG als rechtsgenüg- lich abgeklärt. Die insoweit beantragte Beweismassnahme der Befragung der Beschwerdeführerin zwecks Gewinnung eines persönlichen Eindrucks erscheint nicht entscheiderheblich, zumal das Verwaltungsgericht nicht an der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin zweifelt und die Um- stände es ihr objektiv betrachtet erlauben, ein selbständiges Leben in ihrer Heimat zu führen (vgl. Beschwerde Rz. 27). Der entsprechende Beweisan- trag ist daher abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 19 BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 4.4. Zusammenfassend stehen der Wiedereingliederung der Beschwer- deführerin im Herkunftsland keine Hindernisse entgegen und die von ihr vor- gebrachten Umstände stellen weder je für sich noch zusammen betrachtet einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu Recht verneint.
  9. Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Schweizeri- schen Bundesverfassung (BV; SR 101) kann sich gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ein Anspruch auf Aufenthalt ergeben: Bei einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz wird in der Regel von einer guten Integration ausgegangen, sodass es für die Beendigung des Auf- enthaltsrechts besonderer Gründe bedarf. War der Aufenthalt kürzer, wird hingegen eine besonders ausgeprägte Integration verlangt (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]). – Die Be- schwerdeführerin beruft sich für ein Bleiberecht zu Recht nicht auf diese Rechtsprechung. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war von Juni 2019 bis zum Januar 2023 bewilligt (Verfügung Nichtverlängerung; vorne Bst. A); ab diesem Zeitpunkt beruhte ihr Aufenthalt nur noch auf der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden (prozeduraler Aufenthalt). Damit liegt der Auf- enthalt der Beschwerdeführerin deutlich unter zehn Jahren; es bedürfte folg- lich einer besonders ausgeprägten und überdurchschnittlichen Integration. Davon kann hier nicht die Rede sein (vgl. vorne E. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 20
  10. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). – Die Vorinstanz hat die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG – schwerwiegender persönlicher Härtefall – bestätigt (angefochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, ein- geschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliede- rungsmöglichkeiten (vgl. zu dieser Praxis BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.; VGE 2024/52 vom 29.9.2025 E. 6). Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der SID insoweit zu Recht nicht an- gefochten (vgl. vorne E. 2).
  11. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
  12. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig und hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C). 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 21 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
  13. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 8.2 Die Beschwerdeführerin verdient monatlich rund Fr. 500.-- und wird im Umfang von rund Fr. 1'723.-- von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. act. 5 und 5A Beilage 1). Vor diesem Hintergrund ist ihre Prozessbedürftigkeit er- stellt. Wohl hat die SID die hier strittigen Themen einlässlich behandelt. Auf- grund der Vorbringen zur Problematik des Trennungszeitpunkts und der (Un-)Zumutbarkeit der Wiedereingliederung im Heimatland (dazu hat die Be- schwerdeführerin weitere Schreiben ins Recht gelegt) erweist sich die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde indes nicht als geradezu von vornherein aus- sichtslos. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzu- heissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuord- nen. 8.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin (act. 12 und 12A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 3'133.40, zuzüglich Auslagen von Fr. 117.-- (mehrwertsteuerpflichtig war die Rechtsvertreterin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 22 bis Ende 2025 noch nicht [act. 12]), insgesamt Fr. 3'250.--, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
  14. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stunden- ansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem ta- rifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'250.-- festzusetzen. Die Beschwerdeführe- rin ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber ihrer Rechtsvertreterin besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 2. Juni 2026.
  16. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
  17. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdefüh- rerin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'250.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ wird aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'250.-- (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Kanton Bern. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 23
  18. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.267U HER/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2026 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin López A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. August 2024; 2023.SIDGS.148)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1985) ist algerische Staatsangehörige. Am 4. September 2018 heiratete sie in Algier (Algerien) ihren Cousin, der in der Schweiz wohn- haft ist und sowohl die algerische als auch die schweizerische Staatsbürger- schaft besitzt. Am 17. Juni 2019 reiste sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilli- gung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 verweigerte die Einwohnerge- meinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. Februar 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 8. August 2024 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 16. September 2024. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut und ordnete ihr die Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 12. September 2024 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlän- gern. Gleichzeitig hat sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtli- che Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 8. November 2024 die Abwei- sung der Beschwerde. Die EG Bern beantragt mit Eingabe vom 4. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 3 2024 sinngemäss ebenfalls Beschwerdeabweisung. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt gestützt auf die im September 2018 in der Heimat ge- schlossene Ehe mit ihrem algerischen Cousin bewilligt, der auch über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vorne Bst. A). Sie rügt, ihr sei nach Trennung von ihrem Ehemann der Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu Unrecht verweigert wor- den. – Die Änderung des AIG vom 14. Juni 2024 ist auch auf Gesuche nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 4 Art. 50 AIG anwendbar, die – wie hier – vor Inkrafttreten dieser Änderung (1.1.2025) eingereicht worden sind (Art. 126g AIG; JTA 2024/235 vom 19.2.2025 E. 2.1; VGE 2022/115 vom 12.8.2025 E. 3.1; vgl. auch BVR 2024 S. 505 E. 4.2). 3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG geltend. 3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustel- len; nicht angerechnet wird die voreheliche Beziehung. Eine (relevante) Ehe- gemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025 E. 4.1), d.h. die eheliche Gemeinschaft endet in der Regel mit der Aufgabe der Haus- haltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). 3.2 Für den Beginn der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ist wie dargelegt (E. 3.1 hiervor) nicht auf die Heirat am 4. September 2018 ab- zustellen (Akten EG Bern pag. 5), sondern auf die Einreise der Beschwerde- führerin am 17. Juni 2019 (Akten EG Bern pag. 74). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft aufgelöst worden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 5 3.2.1 Den Akten ist dazu folgender Sachverhalt zu entnehmen:

– Am 27. Oktober 2020 berichtete der Sozialdienst den EMF, laut dem Ehemann sei «das Wohnverhältnis […] stabil» (Akten EG Bern pag. 111). Am 15. Januar 2021 gab der Ehemann im Rah- men der Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde- führerin an, dass er nach wie vor mit ihr zusammenwohne, es zwar aufgrund ihrer psychischen Verfassung zu Streitereien komme, sie aber «dranbleiben» würden (Akten EG Bern pag. 117 ff., 118); eine Scheidung sei nicht beabsichtigt (pag. 119). Am 17. Mai 2022 teilte der Ehemann anlässlich eines Beratungsgesprächs bei den EMF dann mit, dass die Beziehung nicht mehr intakt sei, er daher temporär ausgezogen sei. Seit dem 1. April 2022 sei er bei einem Freund (…) wohnhaft. Er wisse nicht mehr weiter und wünsche, dass seine Ehefrau die Schweiz verlasse, sie wolle sich nicht inte- grieren (Akten EG Bern pag. 148). Auf schriftliche Nachfrage der EMF vom 22. Juli 2022 gab er der Behörde bekannt, dass er nun bei seiner Mutter lebe und nur «wenn nötig» in die gemeinsame Wohnung gehe (Akten EG Bern pag. 163). Mit seiner Ehefrau habe er nur noch telefonischen Kontakt. Auf Frage, wann ihm be- wusst geworden sei, dass er sich von ihr trennen wolle, gab er an, dass ihm dies bereits zwei Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz bewusst geworden sei (pag. 163 und 164), das Verhältnis sei nicht gut gewesen, von ihr sei verbale und physische Gewalt gegen ihn ausgegangen und sie habe kein Interesse an einer In- tegration in der Schweiz gezeigt (pag. 163). Die Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft lehnte er ab und gab seine Scheidungs- absicht kund (pag. 164). Aktenkundig ist sodann der Polizeirapport vom 30. Juni 2020, wonach die Beschwerdeführerin ihre Schwie- germutter in deren Wohnung und anschliessend auch ihren dort anwesenden Ehemann tätlich angegangen hat (Akten EG Bern pag. 103 ff.). Der Ehemann gab dabei zu Protokoll, dass sie schon länger Eheprobleme hätten, es zuvor aber nie zu Gewalt gekom- men sei.

– Die Beschwerdeführerin verneinte auf Anfrage der EMF am

29. September 2022 demgegenüber, dass sie getrennt leben wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 6 den (Akten EG Bern pag. 174 ff.). Lediglich während eines Ausbil- dungskurses habe der Ehemann häufig ausserhalb der ehelichen Wohnung übernachtet. Eine Scheidung sei nicht beabsichtigt und sie gehe von einer gemeinsamen Zukunft aus. Am 16. November 2022 gewährten die EMF der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die unterschiedlichen Aussagen der Eheleute zum Weiterbe- stand der Ehegemeinschaft das rechtliche Gehör hinsichtlich der allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; die Be- schwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen (Akten EG Bern pag. 181 und 185). Der Ehemann bestätigte am 18. No- vember 2022 seine bisherigen Auskünfte, gab an, nach wie vor bei seiner Mutter zu wohnen, und teilte mit, dass er im Hinblick auf die Scheidung Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen habe (Akten EG Bern pag. 180).

– Am 16. Januar 2023 verfügte die EG Bern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unter ande- rem mit der Begründung, die Ehegemeinschaft habe bloss rund 2 ½ Jahre bestanden (vgl. Akten EG Bern pag. 184 ff.; vorne Bst. A). Im Beschwerdeverfahren vor der SID reichte die Be- schwerdeführerin die gerichtlich genehmigte Trennungsvereinba- rung vom 26. Oktober 2023 ein, in welcher der 7. September 2022 als Trennungsdatum festgelegt wurde (Akten SID 9A1 Beilage zur Eingabe vom 7.12.2023). Sie bringt weiterhin vor, dass auch dies für das Erreichen der Dreijahresfrist spreche (Beschwerde Rz. 9; Akten SID pag. 39). Umstritten ist folglich, ob die Trennung bzw. die Aufgabe der ehelichen Ge- meinschaft bereits im April 2022 oder erst im September 2022 – nach Ablauf der gesetzlichen Dreijahresfrist – erfolgt ist. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe einseitig auf die Aussagen des Ehemanns abgestellt, obwohl diese insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlöschens seines Ehewillens widersprüchlich seien (Be- schwerde Rz. 6). So habe er im Januar 2021 angegeben, dass die Situation schwierig sei, sie aber «dranbleiben» würden und eine Scheidung nicht be- absichtigt sei. Anfang September 2022 habe er dann aber erklärt, dass er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 7 bereits zwei Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz erkannt habe, dass er sich von ihr trennen wolle (Beschwerde Rz. 7). – Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin allerdings kein widersprüchliches Verhalten zu erkennen: Der Ehemann gab als Grund für eine früh (im Jahr 2019) ins Auge gefasste Trennung verbale und physische Gewalt von ihr ausgehend sowie ihr mangelndes Integrationsinteresse an (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ange- sichts des Umstands, dass eine mangelnde Integration zwei Wochen nach ihrer Einreise noch nicht feststellbar war und physische Gewalt gemäss den Akten erstmals im Juni 2020 auftrat (Polizeirapport), ist ohne weiteres anzu- nehmen, dass der Ehemann seine Aussage vom September 2022 im Licht des späteren Beziehungsverlaufs tätigte. Diese Aussage beruhte damit auf gemachten weiteren Erfahrungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ein rückblickend «angepasstes» oder pointierteres Aussageverhalten ist im konkreten Zu- sammenhang nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, wonach sein Ehewille (jedenfalls) im April 2022 erloschen war. Gestützt wird dies durch die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass in der Beziehung schon kurze Zeit nach Aufnahme des Zusammenle- bens Schwierigkeiten auftraten und das Heranreifen einer endgültigen Tren- nungsabsicht sowie die Umsetzung einer Trennung Zeit in Anspruch neh- men kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). So lagen zwischen der An- gabe des Ehemanns, wonach er Anfang 2021 der Beziehung noch eine Chance gab, und dem von ihm vorgebrachten Zeitpunkt der Aufgabe seines Ehewillens im April 2022 rund 15 Monate – eine für einen Trennungsprozess nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnliche Zeitdauer. Die gegenläufigen Auskünfte der Beschwerdeführerin vom 29. September 2022 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) blieben dagegen pauschal und schematisch und er- scheinen mangels jeglicher Konkretisierung oder Detaillierung wenig glaub- haft. Das Verwaltungsgericht stimmt daher der Vorinstanz zu, dass die Aus- sagen des Ehemanns betreffend die Aufgabe seines Willens zur Fortführung der Ehe keine Widersprüche aufweisen. Vielmehr sind sie detailliert und schlüssig. Es wird deutlich, dass das Ehepaar von Beginn an mit ehelichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und sich in der Folge – jedenfalls seitens des Ehemanns – eine Trennungsabsicht verfestigte. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die auswärtigen Übernachtungen ihres Ehemanns ab Mai 2022 nicht auf eine Trennung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 8 zurückzuführen gewesen seien. Er habe aufgrund seiner Ausbildung zum Pflegehelfer SRK und der anschliessenden Anstellung als Pflegehelfer, wo er Nachtschichten leistete, oft auswärts übernachtet. Dies lasse sich auch den dokumentierten Whatsapp-Nachrichten entnehmen. Ihr (der Beschwer- deführerin) habe ihr Ehemann mitgeteilt, dass er jeweils bei seinem Sohn übernachte (Beschwerde Rz. 8). – Auf Nachfrage, wie dieser Sohn heisse oder wo dieser wohne, konnte sie keine Angaben machen, womit ihr Vor- bringen unsubstanziiert blieb (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5; ferner auch Beschwerde Rz. 8). Der Ehemann gab demgegenüber präzis und wi- derspruchsfrei an, dass er ab April 2022 zunächst bei einem Freund und anschliessend bei seiner Mutter wohnhaft war (vorne E. 3.2.1; Akten SID pag. 148, 163; ebenso Beschwerde Rz. 9). Dies wird mit der einzelnen Text- nachricht vom 30. Juli 2022 (vgl. Beschwerde Rz. 8 und 9) nicht entkräftet, in der er auf entsprechende Frage hin mitteilte, dass er (obschon er am Fol- getag frei hatte) nicht zuhause übernachte, da er bis 01:00 Uhr arbeite. Dar- aus lässt sich weder schliessen, dass das Paar weiterhin zusammenlebte, noch dass das auswärtige Übernachten ab Mai 2022 in seiner Ausbildung bzw. Arbeit begründet war (vgl. Akten SID pag. 28). Darüber hinaus ist auch weiterhin nicht erstellt, dass es sich beim Chatpartner des WhatsApp-Ver- laufs tatsächlich um den Ehemann handelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, ihr Ehemann habe sich nie aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet und gegenüber den EMF angegeben, am 1. April 2022 lediglich «temporär» ausgezogen zu sein. Für den Trennungszeitpunkt sei auf das in der Trennungsvereinbarung ge- richtlich festgelegte Datum vom 7. September 2022 abzustellen. Bis dahin hätten sie noch versucht, «die Beziehung am Leben zu erhalten». Auch der eingereichte WhatsApp-Austausch im Juli 2022 belege, dass die Beziehung nach dem 1. April 2022 fortbestanden habe (Beschwerde Rz. 9 f.). – Es trifft zu, dass der Ehemann im Mai 2022 davon sprach, «temporär» ausgezogen zu sein. Gleichzeitig hat er aber gegenüber den EMF klar geäussert, dass die Beziehung nicht mehr intakt sei und er sich wünsche, dass die Ehefrau die Schweiz verlasse (vorne E. 3.2.1). Bereits mehrere Monate zuvor hatte er gegenüber der Ausländerbehörde Zweifel am Gelingen der Ehe geäus- sert. Seine Ausdrucksweise «temporär» erscheint vor diesem Hintergrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 9 nicht eindeutig und könnte auch heissen, dass er den Auszug auf die ver- bleibende Zeit bezog, in der die Ehefrau noch in der ehelichen Wohnung verbleiben würde. Dem Sozialdienst hatte er im März 2022 mitgeteilt, er wolle in der aktuellen Wohnung bleiben, da die Hauptmieterin seine Mutter sei (Be- richt des Sozialdiensts an die EMF vom 26.7.2022, Akten EG Bern pag. 160 f.); die Wohnung wurde in der Trennungsvereinbarung denn auch ihm zugewiesen (Akten SID 9A1 Beilage zur Eingabe vom 7.12.2023). Es lässt sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht schliessen, dass der Aus- zug des Ehemanns Anfang April 2022 effektiv nur vorübergehender Natur gewesen war. Dass der Hauptmietvertrag auf seine Mutter lautete, er Unter- mieter war und prinzipiell dort wohnen bleiben wollte, dürfte auch der Grund gewesen sein, weshalb er sich von der gemeinsamen Wohnung – Stand

26. Juli 2022 – nicht abgemeldet hat (vgl. Akten EG Bern pag. 65 f.). Jeden- falls vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzutun, weshalb aus der unterlassenen Abmeldung auf den Weiterbestand der Beziehung ge- schlossen werden kann. Ebenso wenig vermag sie zu plausibilisieren, dass der Ehemann trotz seiner konsistenten gegenteiligen Aussagen zu seiner früh kritisch beurteilten ehelichen Beziehung und dem Auszug aus der ge- meinsamen Wohnung Anfang April 2022 noch bis zum 7. September 2022 (Trennungsdatum gemäss Trennungsvereinbarung) versucht haben soll, «die Beziehung am Leben zu erhalten» (Beschwerde Rz. 9). Im Weiteren ist das Abstellen der Beschwerdeführerin auf das gerichtlich festgelegte Tren- nungsdatum widersprüchlich: In ihren Antworten zu den ihr von den EMF am

6. September 2022 unterbreiteten Fragen – sie hat das Formular erst am

29. September unterzeichnet, also nach dem Trennungsdatum gemäss der Vereinbarung (7. September) – führte sie noch aus, nicht von ihrem Mann getrennt zu sein, mit ihm zusammenzuleben und von einer gemeinsamen Zukunft auszugehen (Akten EG Bern pag. 174 ff.). Dies bestätigt den Ein- druck, dass ihre Aussagen schematisch auf den Erhalt einer Aufenthaltsbe- willigung hinzielten (vgl. vorne E. 3.2.2). Im Weiteren stellt das in der Tren- nungsvereinbarung vermerkte Trennungsdatum kein objektives Beweismit- tel dafür dar, zu welchem Zeitpunkt – zumindest einseitig – der Ehewillen erloschen ist. Auch das Abstellen auf den «WhatsApp-Austausch» (er be- steht aus zwei einzelnen Nachrichten) lässt nicht auf den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft schliessen. Lediglich von Seiten der Beschwerde- führerin wurden (einmalig) Emojis mit Herzaugen oder Herz-Emojis ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 10 schickt. Weitere Konversationen oder Nachrichten, z.B. zu Verabredungen, sind nicht aktenkundig. 3.2.5 Das Verwaltungsgericht gelangt bei diesen Gegebenheiten mit der Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Aussagen des Ehemanns schlüssig, nachvollziehbar und damit glaubhaft sind. Demgegenüber sind diejenigen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und bleiben in zentralen Punkten unsubstanziiert. Gestützt auf das Gesagte ist auch für das Verwaltungsge- richt erstellt, dass für die Aufgabe der tatsächlich gelebten ehelichen Ge- meinschaft auf den April 2022 abzustellen ist. Mit der Dauer von gut zwei Jahren und neun Monaten ist das Erfordernis der dreijährigen Ehegemein- schaft mit der Vorinstanz nicht erfüllt. 3.3 Im Übrigen erfüllt die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht. 3.3.1 Sachverhaltlich ist insoweit Folgendes festzustellen: Die 1985 gebo- rene Beschwerdeführerin lebt faktisch seit gut sechs Jahren in der Schweiz und ist seit ihrer Ankunft von der Sozialhilfe abhängig (Akten EG Bern pag. 83, 92; Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 1C]). Der Betrag der ihr ausge- richteten Sozialhilfe belief sich Stand Oktober 2024 auf monatlich Fr. 1'723.15 (act. 5 und 5A Beilage 1). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Mai 2020 – ein aktueller liegt nicht vor – weist sie zudem Schulden über Fr. 1'024.25 aus (Akten EG Bern pag. 94 f.). Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2021 (mit kurzen Unterbrüchen) bei der Firma Hausfeen GmbH als Reinigungskraft tätig (Akten EG Bern pag. 211; act. 5A Beilage 2). Im Jahr 2023 erzielte sie ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 13'027.-- (act. 5A Beilage 3), ausmachend ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1'000.--. Im Oktober 2024 gab sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 514.-- an und ein Arbeitspensum von durchschnittlich 22 Stunden pro Monat (vgl. act. 5 und 5A Beilage 2); dies entspricht einem Beschäftigungs- grad von weniger als 15 %. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon aus- zugehen, dass sich ihre Einkommenssituation seither nicht signifikant ver- bessert hat und sie weiterhin auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewie- sen ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 11. Januar 2020 diagnostizierte der behandelnde Psychiater bei ihr ein «depressives Symptom auf dem Bo- den einer Posttraumatischen Belastungsstörung» (Akten EG Bern pag. 120).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 11 Aufgrund ihres Krankheitsbilds «[würden] ihre Integration und Bildung im Sinne eines Spracherwerbs unter erschwerten Bedingungen [stattfinden]». Dem und ebenfalls einem aktuelleren Bericht des Psychiaters vom 29. Mai 2023 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ihr eine höherprozentige Er- werbstätigkeit nicht zumutbar wäre (vgl. Beschwerde Rz. 23; Arztbericht in Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023). Weitere ärztliche Be- richte hat sie zwar in Aussicht gestellt, aber nicht eingereicht (vgl. hinten E. 4.3.4). 3.3.2 Immerhin nahm die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach ihrer Ein- reise in die Schweiz eine Arbeitstätigkeit auf. Hieraus lässt sich schliessen, dass ihr – trotz angeblicher Unkenntnis ihrer finanziellen Lage (vgl. Be- schwerde Rz. 12) – durchaus bewusst war, einen Beitrag zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse leisten zu müssen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie während der Ehegemeinschaft nur erschwerten Zugang zu ihren Finanzen hatte, musste ihr nach der Trennung im Jahr 2022 bzw. spätestens mit der Einrichtung eines eigenen Kontos im Frühjahr 2023 (Beschwerde Rz. 12) bewusst sein, dass sie ihr kleines Arbeitspensum zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten hätte erhöhen müssen. Eine bessere Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials wäre ihr mangels gegenteiliger An- haltspunkte auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation ohne Weiteres zumutbar gewesen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Betreffend die Schuldensituation muss mangels aktuellen Betreibungsregisterauszugs of- fenbleiben, ob die Schulden sich inzwischen erhöht haben; nicht angenom- men werden kann unter den gegebenen Umständen, dass die Beschwerde- führerin sie zwischenzeitlich beglichen hat. Darüber hinaus kann aufgrund der blossen Absichtserklärung, das Arbeitspensum künftig erhöhen zu wol- len (Beschwerde Rz. 13), nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Inte- gration gesprochen werden. Strafrechtlich ist die Beschwerdeführerin gemäss den Akten bislang nicht in Erscheinung getreten, zudem beherrscht sie eine Landessprache, Französisch. Da es sich hierbei um ihre Mutterspra- che handelt, erlaubt dies jedoch keinen Rückschluss auf eine gelungene sprachliche Integration. Zwar besuchte sie einen Deutschkurs auf Niveau A1 und hatte sich laut eigenen Angaben für einen weiterführenden Kurs ange- meldet (Akten EG Bern pag. 111, 175); angesichts der bisherigen Aufent- haltsdauer darf dies jedoch – worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 12 hat – erwartet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Hinsichtlich ihrer nach eigenem Bekunden eingeschränkten sozialen Integration kann sie aus ihrer angeblich «traditionalistischen Ehe» nichts für sich ableiten (vgl. Be- schwerde Rz. 11). Wäre lediglich dies ausschlaggebend gewesen, hätte sie seit der Auflösung der (kurzen) Ehegemeinschaft im April 2022 (vorne E. 3.2.5) die Möglichkeit gehabt, weitere Kontakte zu knüpfen. Mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie dies unterlassen hat. Gestützt auf das Gesagte hat sich die Beschwerdeführerin mit der Vor- instanz weder wirtschaftlich noch sozial zu integrieren vermocht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5). 3.4 Die Vorinstanz hat folglich einen Anspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG zu Recht verneint. 4. Die Beschwerdeführerin macht zudem einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG geltend. 4.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger per- sönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 13 die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall vor- aus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der auslän- dischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehege- meinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weite- ren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunfts- land integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliede- rung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2024/120 vom 20.12.2024 E. 4.1). Im Rahmen der Prüfung der Wieder- eingliederungsmöglichkeit im Herkunftsland sind auch Hindernisse zu berücksichtigen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, weil solche Hindernisse nicht (ausschliesslich) in ein allfälliges Asyl- oder Vollzugsver- fahren verwiesen werden dürfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.3.1 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]). 4.2 Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 4.2) zur erstmals im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten häuslichen Ge- walt, welche von ihrem Ehemann ausgegangen sein soll (Akten SID pag. 31 f.), blieben vor Verwaltungsgericht unbestritten. Die Beschwerdefüh- rerin anerkennt demnach, dass vom Ehemann keine häusliche Gewalt aus- gegangen ist. Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen. Vielmehr ist ein Polizeirapport aktenkundig, wonach es die Be- schwerdeführerin war, die ihre Schwiegermutter und den Ehemann tätlich angegangen hat (vgl. vorne E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 14 4.3 Die Beschwerdeführerin hält hingegen daran fest, dass ihr die Wie- dereingliederung im Heimatland unzumutbar sei. 4.3.1 Sie macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien erneut der Gewalt ihres Bruders ausgesetzt wäre (Beschwerde Rz. 15, 18). Sie habe von ihm bereits in der Vergangenheit Gewalt erfahren und es müsse davon ausgegangen werden, dass dies erneut der Fall wäre, wenn sie zurückkehren würde. Der Umstand, dass sie nun eine geschiedene Frau sei, werde von ihm nicht toleriert und führe zu weiterer Gewalt sowie erzwunge- ner Unterwerfung in allen Lebensbereichen (Beschwerde Rz. 18). Im vor- instanzlichen Beschwerdeverfahren verwies sie dazu auf ein Schreiben ihrer Mutter. Diese hatte am 24. April 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdefüh- rerin seit ihrer Kindheit physische und psychische Übergriffe seitens des (äl- teren) Bruders habe erdulden müssen, dieser Bruder lebe mit ihr (der Mutter) im Haus der Familie und würde der Beschwerdeführerin, käme sie zurück, «auflauern» («la guetter»); sie hoffe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben könne, wo sie sicher sei (Akten SID 9A1 Beilage 4 zur Ein- gabe vom 31.5.2023). Der behandelnde Psychiater gab in seinem Bericht vom 29. Mai 2023 an, dass es in der Vergangenheit zu Gewalt durch ihren älteren Bruder gekommen sei und dass die familiären Verhältnisse bei einer Rückkehr weiter von Gewalt geprägt sein könnten (Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023). Die in Lausanne lebende Schwester bestätigt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass ihr Bruder sich gewalttätig und missbräuchlich auch gegen sie verhalten habe, neulich habe er sie während ihren Ferien physisch aggressiv angegangen, sein missbräuchliches und ge- fährliches Verhalten wiederhole sich (act. 1C BB 4). Die Beschwerdeführerin bringt zusätzlich vor, dass das Haus der Familie, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt habe, zwischenzeitlich verkauft worden sei, die Mutter nun bei einer ihrer Schwestern lebe und beide in Algerien leben- den Schwestern nicht die Ressourcen hätten, sie (die Beschwerdeführerin) aufzunehmen (Beschwerde Rz. 19 und 20). 4.3.2 Vorab feststellen lässt sich, dass ausser den Aussagen der nächsten Familienangehörigen und des behandelnden Psychiaters – dieser gibt ledig- lich die Angaben seiner Patientin wieder – keine weiteren Beweismittel für die Gewaltandrohung seitens des Bruders vorliegen. So wurden keine Arzt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 15 oder Polizeiberichte eingereicht, die die Gewalttätigkeit des Bruders bele- gen. Die Mutter hielt in ihrem Schreiben vom April 2023 ebenfalls nicht aus- drücklich fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr absehbar und konkret Opfer von Gewalt des Bruders werde. So führte sie darin ledig- lich aus, dass die Beschwerdeführerin unter der Gewalt des Bruders sehr gelitten habe und bat die Behörden darum, ihre Tochter in der Schweiz zu belassen. Hinzu kommt, dass das Haus der Familie zwischenzeitlich verkauft ist und die Mutter bei einer der Schwestern lebt (E. 4.3.1 hiervor und act. 1C BB 5). Nicht mehr vorgebracht ist, dass die Beschwerdeführerin unter einem Dach mit dem Bruder leben müsste. Wohl bestätigen beide in Algerien le- benden Schwestern, dass sie die «Ressourcen» nicht hätten, die Beschwer- deführerin bei sich aufzunehmen; in jenem Haushalt, wo heute die Mutter wohnt, lebe zusätzlich die Schwiegermutter und verwahre sich der Ehemann dagegen, auch noch die Schwester auf Kosten seiner Familie aufzunehmen (vgl. Schreiben C.________ vom 10.9.2024, act. 1C BB 5). Die andere Schwester schreibt, sie müsse ihre fünf Kinder (eines davon krank) betreuen, ihre finanziellen und sozialen Verhältnisse erlaubten es ihr nicht, die Schwes- ter aufzunehmen (Schreiben D.________ vom 12.9.2024, ebenso ihre E- Mail vom 10.9.2024, act. 1C BB 6 und 7). Nicht vorgebracht ist, dass die Be- schwerdeführerin auch an den Wohnorten der zwei Schwestern – wo sie le- ben, wurde nicht erklärt – vom Bruder bedroht wäre. Ebenso wenig wurde dargelegt, wo dieser seit dem Hausverkauf lebt, und weshalb die Mutter nicht mehr bei ihrem Sohn lebt (vgl. auch Vernehmlassung SID [act. 9]). Ungeach- tet dessen, ob der Bruder tatsächlich gewalttätig gegenüber ihr geworden war oder dies weiterhin sein könnte, gelingt es damit der Beschwerdeführerin nicht, die Situation ihrer nahen Angehörigen in Algerien in einer Weise zu substanziieren, die zuverlässige Rückschlüsse auf die Umstände zulassen würde, in denen sie bei einer Rückkehr leben würde. Es ist nicht rechts- genüglich erstellt, dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien tatsächlich in der Nähe des Bruders zu leben hätte und ihr konkret die Gefahr drohte, hier- bei Gewalt ausgesetzt zu sein (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3.1; weiter Vernehmlassung SID [act. 9], der die Beschwerdeführerin nichts ent- gegengesetzt hat, vgl. vorne Bst. C). Unter diesen Umständen kann offen- bleiben, ob – wie die Vorinstanz annimmt – es ohnehin an einem Kausalzu- sammenhang zwischen dem Scheitern der Ehe und einem allenfalls gewalt- tätigen Umfeld in der Heimat fehlt (vgl. Vernehmlassung [act. 9]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 16 4.3.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin an, dass es als alleinstehende, geschiedene und kinderlose Frau in Algerien sehr schwierig sei, eine Arbeits- stelle und eine Wohnung zu finden. Es sei daher zweifelhaft, ob sie zurei- chende Mittel für ein eigenständiges Leben erwirtschaften könnte (Be- schwerde Rz. 23). – Die Beschwerdeführerin stammt aus Algier, der Haupt- stadt von Algerien (vgl. Akten EG Biel pag. 5). Sie hat bis im Jahr 2018 bzw. bis zu ihrem 33. Lebensjahr als alleinstehende, kinderlose Frau in Algerien gelebt. Sie verbrachte folglich ihr bisheriges Leben mehrheitlich dort. Mit der Sprache und der Kultur ist sie nach der nicht sehr langen Abwesenheit zwei- fellos noch vertraut. Sie hat mehrere in der Heimat lebende nahe Angehö- rige, was eine Wiedereingliederung stark begünstigt. Vor Verwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht ist, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter oder ihren beiden in Algerien lebenden Schwestern kein oder ein schlechtes Ver- hältnis habe (vgl. Beschwerde Rz. 20; angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Vielmehr lässt sich aus den gegen Ende 2024 verfassten Schreiben auch ihrer beiden in Algerien lebenden Schwestern entnehmen, dass sie nach wie vor ein enges familiäres Verhältnis pflegen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführerin als nunmehr geschiedene Frau gegenüber ihrer früheren Stellung als alleinstehende Frau erheblich verschlechtern würde; dies wird lediglich pauschal behauptet. Ver- hielte es sich so, dass sie wie vorgebracht bis zur Ausreise nach ihrer Heirat «gezwungen [gewesen sei], im Haus ihres Vaters zu bleiben» (Beschwerde Rz. 22), könnte sich ihre Zukunftsperspektive als reifere alleinstehende Frau vergleichsweise gar als günstiger erweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend und unbestritten feststellte, stellen Scheidungen in Algerien wohl die Aus- nahme, gestützt auf die verfügbaren Zahlen aber keine Seltenheit dar (an- gefochtener Entscheid E. 4.3.2 mit Hinweis u.a. auf die Länderkurzinforma- tion Algerien des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Stand 08/2023 [einsehbar unter: ], S. 5). Hinsichtlich ihrer Möglichkeit zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung in Algerien ist akten- kundig und unbestritten, dass sie vor ihrer Ausreise als Dentaltechnikerin in Algerien gearbeitet hat (Akten EG Bern pag. 41). Mit der Vorinstanz ist man- gels diesbezüglicher Erklärungen auch für das Verwaltungsgericht nicht er- sichtlich, weshalb sie dieser Tätigkeit nicht erneut nachgehen könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Zudem könnte sie auch ihre in der Schweiz erworbene Arbeitserfahrung als Reinigungskraft einsetzen. Im Üb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 17 rigen stellt sich ihre wirtschaftliche Lage in der Schweiz nicht erheblich güns- tiger dar. Seit ihrer Einreise ist sie nur in sehr geringem Umfang erwerbstätig und wird weitgehend von der Sozialhilfe unterstützt, wirtschaftlich und sozial zu integrieren hat sie sich nicht vermocht (vorne E. 3.3). Das Vorbringen schliesslich, es sei nicht realistisch, dass sie als alleinstehende Frau allein eine Wohnung anmieten könne, begründet sie nicht näher. Wohl hält die vor- erwähnte Länderinformation fest, dass der Anteil an «Singlefrauen», der in den städtischen Gebieten ständig wachse, gesellschaftlich oftmals abge- lehnt werde, was sich etwa an übergriffigen Fragen Angehöriger zeige oder auch in der Schwierigkeit, eine Mietwohnung zu bekommen (S. 4). Prinzipiell ausgeschlossen erscheint das Anmieten einer Wohnung in städtischen Ge- bieten wie Algier indes nicht; allenfalls könnte die Beschwerdeführerin auch auf Fürsprache eines Schwagers zählen. Selbst wenn die Schwestern die Beschwerdeführerin nicht längerfristig oder definitiv bei sich aufnehmen woll- ten oder könnten, verfügt sie mit ihnen und der Mutter als Vertrauensperso- nen (Beschwerde Rz. 19) doch über ein stabiles soziales Umfeld, welches sie zumindest in einer ersten Zeit beherbergen und unterstützen kann (vgl. für eine vergleichbare Würdigung BVGer D-1431/2025 vom 12.5.2025 E. 8.3.3). Die Schreiben der Schwestern sprechen mit fehlenden Ressour- cen übrigens die mit einer Unterbringung verbundenen Kosten an, nicht feh- lende räumliche Kapazität (E. 4.3.2 hiervor); was die Kosten anbelangt, ist der Beschwerdeführerin wie gesagt zumutbar, sich um einen Verdienst zu bemühen. 4.3.4 Erschwerend kommt nach der Beschwerdeführerin hinzu, dass sie psychisch belastet und auf die Fortführung der Psychotherapie und eine Me- dikation angewiesen sei, was mit erheblichen Kosten verbunden sei; sie zu decken, erscheine nicht realistisch (Beschwerde Rz. 23). – Der behandelnde Psychiater hat bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belas- tungsstörung diagnostiziert und hält die Weiterführung einer psychiatrischen Betreuung und medikamentösen Behandlung für notwendig (vgl. ärztlicher Bericht vom 29.5.2023 [Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023]). Ein in Aussicht gestellter aktuellerer Bericht wurde nicht zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerde Rz. 18, 24). Zu Recht stellt die Beschwer- deführerin nicht in Frage, dass diese Behandlung auch in Algerien erhältlich ist. Die Vorinstanz hat dies nachvollziehbar dargelegt (vgl. angefochtener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 18 Entscheid E. 4.4.2). So gilt die medizinische bzw. psychiatrische Versorgung in Algerien insbesondere in Grossstädten wie Algier, woher die Beschwer- deführerin stammt (vgl. E. 4.3.3 hiervor), grundsätzlich als gewährleistet (vgl. BVGer E-5209/2020 vom 14.12.2020 E. 7.3.4). Darüber hinaus existieren mehrere Spitäler und Kliniken (z.B. Hôpital psychiatrique de Chéraga und Clinique Médico-Diagnostic du Val [El Biar, Algier]), die sich auf die Behand- lung von psychischen Erkrankungen wie diejenige der Beschwerdeführerin spezialisieren (einsehbar unter: bzw.). An benötigten Medikamen- ten könnte die Beschwerdeführerin, wie bereits die SID dargelegt hat, einen Grundstock nach Algerien mitnehmen, wobei aufgrund der Infrastruktur in Algier davon ausgegangen werden kann, dass diese auch dort erhältlich sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Die Beschwerdeführerin macht denn auch bloss geltend, dass die Finanzierung der weiteren Behandlung ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei (vgl. Beschwerde Rz. 23). Das öffentliche Gesundheitssystem in Algerien ist grundsätzlich kostenlos (angefochtener Entscheid E. 4.4.2 mit Hinweisen; neuer: Algerien Länderinformationsblatt 2025 der internationalen Organisation für Migration [I0M] Deutschland [Rubriken «Länderinformationen, Algerien, ZIRF_Lände- rinformationen»]). Müsste sie Behandlungskosten selber finanzieren, wäre es ihr aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung und Ausbildung sowie unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustands zumutbar und möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um diese Ausgaben zu decken (E. 4.3.3 hiervor). 4.3.5 Dem Voranstehenden zufolge erweist sich der Sachverhalt im Kon- text der Rüge der Verletzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG als rechtsgenüg- lich abgeklärt. Die insoweit beantragte Beweismassnahme der Befragung der Beschwerdeführerin zwecks Gewinnung eines persönlichen Eindrucks erscheint nicht entscheiderheblich, zumal das Verwaltungsgericht nicht an der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin zweifelt und die Um- stände es ihr objektiv betrachtet erlauben, ein selbständiges Leben in ihrer Heimat zu führen (vgl. Beschwerde Rz. 27). Der entsprechende Beweisan- trag ist daher abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 19 BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 4.4. Zusammenfassend stehen der Wiedereingliederung der Beschwer- deführerin im Herkunftsland keine Hindernisse entgegen und die von ihr vor- gebrachten Umstände stellen weder je für sich noch zusammen betrachtet einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu Recht verneint. 5. Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Schweizeri- schen Bundesverfassung (BV; SR 101) kann sich gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ein Anspruch auf Aufenthalt ergeben: Bei einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz wird in der Regel von einer guten Integration ausgegangen, sodass es für die Beendigung des Auf- enthaltsrechts besonderer Gründe bedarf. War der Aufenthalt kürzer, wird hingegen eine besonders ausgeprägte Integration verlangt (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]). – Die Be- schwerdeführerin beruft sich für ein Bleiberecht zu Recht nicht auf diese Rechtsprechung. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war von Juni 2019 bis zum Januar 2023 bewilligt (Verfügung Nichtverlängerung; vorne Bst. A); ab diesem Zeitpunkt beruhte ihr Aufenthalt nur noch auf der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden (prozeduraler Aufenthalt). Damit liegt der Auf- enthalt der Beschwerdeführerin deutlich unter zehn Jahren; es bedürfte folg- lich einer besonders ausgeprägten und überdurchschnittlichen Integration. Davon kann hier nicht die Rede sein (vgl. vorne E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 20 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). – Die Vorinstanz hat die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG – schwerwiegender persönlicher Härtefall

– bestätigt (angefochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, ein- geschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliede- rungsmöglichkeiten (vgl. zu dieser Praxis BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.; VGE 2024/52 vom 29.9.2025 E. 6). Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der SID insoweit zu Recht nicht an- gefochten (vgl. vorne E. 2). 7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig und hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C). 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 21 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 8.2 Die Beschwerdeführerin verdient monatlich rund Fr. 500.-- und wird im Umfang von rund Fr. 1'723.-- von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. act. 5 und 5A Beilage 1). Vor diesem Hintergrund ist ihre Prozessbedürftigkeit er- stellt. Wohl hat die SID die hier strittigen Themen einlässlich behandelt. Auf- grund der Vorbringen zur Problematik des Trennungszeitpunkts und der (Un-)Zumutbarkeit der Wiedereingliederung im Heimatland (dazu hat die Be- schwerdeführerin weitere Schreiben ins Recht gelegt) erweist sich die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde indes nicht als geradezu von vornherein aus- sichtslos. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzu- heissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuord- nen. 8.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin (act. 12 und 12A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 3'133.40, zuzüglich Auslagen von Fr. 117.-- (mehrwertsteuerpflichtig war die Rechtsvertreterin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 22 bis Ende 2025 noch nicht [act. 12]), insgesamt Fr. 3'250.--, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stunden- ansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem ta- rifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'250.-- festzusetzen. Die Beschwerdeführe- rin ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber ihrer Rechtsvertreterin besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 2. Juni 2026.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.

3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdefüh- rerin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'250.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ wird aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'250.-- (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Kanton Bern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Seite 23

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.